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Amtliche Bekanntmachungen

Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald)

Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung des Gemeindewahlausschusses am 8. April 2024

Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung des Gemeindewahlausschusses am 8. April 2024

Sitzung des Gemeindewahlausschusses
am Montag, den  8. April 2024 um 18:00 Uhr
im Sitzungssaal des Rathauses,
Bei der Kirche 1, 79871 Eisenbach (Hochschwarzwald)

Tagesordnung:

Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und des Ortschaftsrates Schollach

gez.

Reinhold Meder,
Vorsitzender

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinderatssitzung vom 13.03.2024

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinderatssitzung vom 13.03.2024

Sitzung des Gemeinderats
am Mittwoch, den 13.03.2024 um 18:30 Uhr
in der Heimatstube in der Wolfwinkelhalle Eisenbach,
Bei der Kirche 6, 79871 Eisenbach (Hochschwarzwald

Tagesordnung:

  1. Anbau Kleinkindgruppe Kinderhaus Kunterbunt - Vergabe von Arbeiten
  2. Bauanträge
    2.1 Bauvoranfrage vom 8. Januar 2024 zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem bebauten Grundstück Flst. Nr. 6 der Gemarkung Oberbränd
    2.2 Bauantrag vom 06. Februar 2024 zur Änderung Wohn- und Geschäftshaus, Anbau Garage, Anbau Balkon, Änderung Wohnung im DG, Vergrößerung der Dachgauben auf dem bebauten Grundstück Flst. Nr. 79/3 der Gemarkung Oberbränd
  3. Bekanntgaben
  4. Frageviertelstunde

gez.

Karlheinz Rontke,
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats Schollach am 9. Juni 2024

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats Schollach am 9. Juni 2024

1. Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats Schollach statt.

In der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) sind dabei 12 Gemeinderäte auf 5 Jahre zu wählen. Die Zahl der höchstens zulässigen Bewerber für einen Wahlvorschlag beträgt 24.

In der Ortschaft Schollach sind dabei 6 Ortschaftsräte auf 5 Jahre zu wählen. Die Zahl der höchstens zulässigen Bewerber für einen Wahlvorschlag beträgt 12.

2. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahlen frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 28. März 2024 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses – Bürgermeisteramt Eisenbach (Hochschwarzwald), Bei der Kirche 1, 79871 Eisenbach (Hochschwarzwald), schriftlich einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 18 Abs. 2 KomWO).

2.1 Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden. Für die einzelnen Wahlen sind jeweils gesonderte Wahlvorschläge einzureichen. Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.

2.2 Zulässige Zahl der Bewerber Wahlvorschläge für den Gemeinderat dürfen (höchstens) doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Näheres s. Nr. 1. Wahlvorschläge für den Ortschaftsrat der Ortschaft Schollach dürfen (höchstens) doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Ortschaftsräte zu wählen sind. Näheres s. Nr. 1. Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.

2.3    Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet oder in einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.

Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Wahlgebiet ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen. Wahlgebiet ist bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde, bei der Wahl des Ortschaftsrats die jeweilige Ortschaft. Hat eine Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung in einer Ortschaft weniger als drei wahlberechtigte Mitglieder, reicht dies zur Bildung einer Mitgliederversammlung in der Ortschaft nicht aus; die Bewerber für die Wahl der Ortschaftsräte dieser Ortschaft können dann in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter der Partei oder Wählervereinigung in der Gemeinde gewählt werden. Gleiches gilt für den Fall, dass trotz ausreichender Mitgliederzahl in der Ortschaft zu einer Mitgliederversammlung auf Ortschaftsebene, zu der nach der Satzung der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung ordnungsgemäß eingeladen worden ist, weniger als drei wahlberechtigte Mitglieder erschienen sind und die Versammlung auf Ortschaftsebene deshalb abgebrochen werden muss. Für die Einleitung des Bewerberaufstellungsverfahrens auf Gemeindeebene gelten die entsprechenden internen Regelungen der Partei/mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung.

Bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen ist eine Feststellung, dass die Zahl der wahlberechtigten Anhänger dieser Wählervereinigung zur Bildung einer Aufstellungsversammlung auf der Ortschaftsebene nicht ausreicht, erst möglich, wenn die einberufene Versammlung der wahlberechtigten Anhänger auf Ortschaftsebene abgebrochen werden muss, weil weniger als drei wahlberechtigte Personen erschienen sind; erst dann kann das Bewerberaufstellungsverfahren auf Gemeindeebene eingeleitet werden.

2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge), können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend.

2.4 Wählbar in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar in den Ortschaftsrat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge und am Wahltag in der Ortschaft wohnt (Hauptwohnung).

Nicht wählbar sind Bürger,

  • die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen;
  • die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen;
  • Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.

2.5 Ein Wahlvorschlag muss enthalten

  • den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten;
  • Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber;
  • bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden.

Zusätzlich können ein im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordensname oder Künstlername angegeben werden.

Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen werden.

2.6  Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

2.7    Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer – vgl. 2.10) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

2.8    Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 KomWO).

2.9  Die Wahlvorschläge müssen außerdem unterzeichnet sein

  • für die Wahl des Gemeinderats von 10 Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften);
  • für die Wahl des Ortschaftsrats der Ortschaft Schollach von 10 Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften).

Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge

  • von Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind;
  • von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.

2.9.1 Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung der Partei oder Wählervereinigung vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister – Bürgermeisteramt Eisenbach (Hochschwarzwald), Bei der Kirche 1, 79871 Eisenbach (Hochschwarzwald) – kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben. Diese Angaben werden von der ausgebenden Stelle im Kopf der Formblätter vermerkt. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden.

2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten. Wohnungslose Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde bzw. Ortschaft haben und einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen ihre Wahlberechtigung in geeigneter Weise nachweisen (§ 3b Abs. 2 KomWO); Nr. 3.3 gilt entsprechend.

2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 KomWO).

2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 KomWO).

2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.

2.10 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

  • eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich;
  • von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit;
  • Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 GemO wählbar und nach den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten;
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten worden sind;
  • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss; ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2 genannten zusätzlichen Nachweisen;
  • bei der Wahl des Ortschaftsrats wenn die Bewerber einer Partei oder Wählervereinigung in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung in der Gemeinde aufgestellt worden sind (vgl. 2.3), eine von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen; die Bestätigung kann auch auf dem Wahlvorschlag selbst erfolgen.

Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuchs; er ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.

2.11  Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.

2.12     Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche und sonstige Erklärungen sowie für Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch erhältlich beim Bürgermeisteramt Eisenbach (Hochschwarzwald), Bei der Kirche 1, 79871 Eisenbach (Hochschwarzwald).

Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO.

3.1   Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihre (Haupt-)Wohnung haben.

3.2 Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.

3.3  Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis – gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde – im Landkreis – haben wird. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

3.4 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen.

3.5 Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 19. Mai 2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt Eisenbach (Hochschwarzwald), Bei der Kirche 1, 79871 Eisenbach (Hochschwarzwald) eingehen.

Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Eisenbach (Hochschwarzwald), Bei der Kirche 1, 79871 Eisenbach (Hochschwarzwald) bereit.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend.

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.

Eisenbach (Hochschwarzwald), 26. Januar 2024



Karlheinz Rontke,
Bürgermeister

Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024

Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) am 13. Dezember 2023 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:

§1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen

1.1       Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge 6.773.463 €
1.2       Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen -7.105.568 €
1.3       Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) -329.105 €
1.4       Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren von 0 €
1.5       Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.3 und 1.4) -329.105 €
1.6       Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge 0 €
1.7       Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen 0 €
1.8       Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.6 und 1.7) 0 €
1.9       Veranschlagtes Gesamtergebnis (Saldo aus 1.5 und 1.8) -329.105 €

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1       Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 6.462.781 €
2.2       Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von -6.384.102 €
2.3       Zahlungsmittelüberschuss/-Bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit von 78.679 €
2.4       Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 903.500 €
2.5       Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von -1.540.000 €
2.6       Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit von -636.500 €
2.7       Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von -557.821 €
2.8       Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 250.000 €
2.9       Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von -200.000 €
2.10     Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit von 50.000 €
2.11     Änderung des Finanzierungsmittelbestandes, Saldo Finanzhaushalt -507.821 €

3. Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf          250.000 EUR

4. Verpflichtungsermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mir Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen)
wird festgesetzt auf                                                                                                                  0 EUR

§2 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                              1.000.000 €

§3 Steuersätze

Die Steuersätze werden festgesetzt:

  1. für die Grundsteuer
    a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 360 v.H.
    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 340 v.H.
  2. für die Gewerbesteuer
    nach Gewerbeertrag auf 340 v.H. der Steuermessbeträge.

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Abs. 2 der GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 14. Dezember 2023 vorgelegt. Die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung wurden vom Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald am 9. Januar 2024 genehmigt und die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung gemäß § 121 Abs. 2 GemO bestätigt.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung in der Zeit
von Montag, 29. Januar 2024 bis einschließlich Freitag, 9. Februar 2024 im Rathaus Eisenbach zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes der Wasserversorgung Eisenbach (Hochschwarzwald) für das Wirtschaftsjahr 2024

Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes der Wasserversorgung für das Wirtschaftsjahr 2024

Ferner hat der Gemeinderat der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) aufgrund der §§ 8 und 13 des Eigenbetriebgesetzes i.V. mit den §§ 87, 89 und 96 der Gemeindeordnung am 
Dezember 2023 den Wirtschaftsplan der Wasserversorgung Eisenbach (Hochschwarzwald) für das Wirtschaftsjahr 2024 wie folgt beschlossen:

§1

Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2024 wird festgesetzt:

1. im Erfolgsplan  
Erträge     308.500,00 Euro
Aufwendungen -325.515,00 Euro
Jahresergebnis -17.015,00  
2. im Liquiditätsplan  
a) laufende Geschäftstätigkeit  
Einzahlungen 305.000,00 Euro
Auszahlungen 228.015,00 Euro
Zahlungsmittelüberschuss/ -bedarf 76.985,00 Euro
b) Investitionstätigkeit  
Einzahlungen 0,00 Euro
Auszahlungen -116.000,00 Euro
Finanzierungsmittelüberschuss/ - bedarf aus Investitionstätigkeit -116.000,00 Euro
c) Finanzierungsmittelüberschuss/- bedarf Saldo a) und b) -39.015,00 Euro
d) Finanzierungstätigkeit  
Einzahlungen 156.000,00 Euro
Auszahlungen 96.000,00 Euro
Finanzierungsmittelüberschuss/ - bedarf aus Finanzierungstätigkeit 60.000,00 Euro
e) Änderung Finanzierungsmittelbestand 6.985,00 Euro
3. mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen von 116.000,00 Euro
4. Verpflichtungsermächtigungen 0 Euro
5. Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 150.000 Euro

Die Gesetzmäßigkeit des Wirtschaftsplanes der Wasserversorgung Eisenbach (Hochschwarzwald) wurde vom Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald gemäß § 121 Abs. 2 GemO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 EigBG und  § 81 Abs. 2 der GemO am 9. Januar 2024, bestätigt.

Gemäß § 3 Abs. 1 EigBG in Verbindung mit § 87 Abs. 2 GemO wurde für die Kreditaufnahme die rechtsaufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt.

Der Wirtschaftsplan der Wasserversorgung Eisenbach  (Hochschwarzwald) liegt gemäß § 81 Abs. 3 GemO in der Zeit von Montag, 29. Januar 2024 bis einschließlich Freitag, 9. Februar 2024 im Rathaus Eisenbach zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinderatssitzung vom 24.01.2024

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinderatssitzung vom 24.01.2024

Sitzung des Gemeinderats
am Mittwoch, den 24.01.2024 um 18:30 Uhr
in der Heimatstube in der Wolfwinkelhalle Eisenbach,
Bei der Kirche 6, 79871 Eisenbach (Hochschwarzwald)

Tagesordnung

  1. Bildung des Gemeindewahlausschusses für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Kreistags des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald, des Gemeinderats und des Ortschaftsrats Schollach am 9. Juni 2024
  2. Bauantrag vom 08.12.2023 zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage im EG auf dem unbebauten Grundstück Flst. Nr. 5/2 der Gemarkung Bubenbach
  3. Annahme von Spenden
  4. Bekanntgaben
  5. Frageviertelstunde

gez.

Karlheinz Rontke,
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinderatssitzung vom 13.12.2023

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinderatssitzung vom 13.12.2023

Sitzung des Gemeinderats
am Mittwoch, den 13.12.2023 um 18:00 Uhr
in der Heimatstube in der Wolfwinkelhalle Eisenbach,
Bei der Kirche 6, 79871 Eisenbach (Hochschwarzwald)

Tagesordnung

  1. Beschlussfassung über den Haushalt 2024
  2. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2024 der gemeindlichen Wasserversorgung
  3. Bauantrag vom 2. November 2023 zur Dachgaubenverlängerung am bestehenden Wohnhaus auf dem bebauten Grundstück Flst. Nr. 31/4 der Gemarkung Schollach
  4. Annahme von Spenden
  5. Bekanntgaben
  6. Frageviertelstunde

gez.

Karlheinz Rontke,
Bürgermeister

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 29. November 2023

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 29. November 2023

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§  2, 8, 11, 13, 20 und 42  Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) am 29. November 2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

§ 43 – Höhe der Abwassergebühren – erhält folgende Fassung

(1)   Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 38 Abs. 1 und 2 beträgt
je m³ Schmutzwasser
 
ab dem 1. Januar 2024   4,95 €
 
(2)   Die Niederschlagswassergebühr nach § 38 Abs. 3 beträgt je m² der nach § 42 Abs. 2 bis 4 gewichteten versiegelten Fläche
 
ab dem 1. Januar 2024   0,60 €
 

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt § 43 der Abwassersatzung in der Fassung vom 2. Dezember 2020 außer Kraft.
 
 
Eisenbach (Hochschwarzwald), den 29. November 2023
 
 
gez.
Rontke, Bürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 

16. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans für das Bebauungsplangebiet "Solarpark Oberbränd"; Änderungsbeschluss und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch

Die Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt/Eisenbach hat am 31.10.2023 in öffentlicher Sitzung gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, den Flächennutzungsplan (FNP) punktuell zum 16. Mal für das Gebiet des Bebauungsplanes „Solarpark Oberbränd“ zu ändern. Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 9,0 ha und liegt nördlich der Oberbränder Straße (Kreisstraße 4993) und in der Nähe der östlichen Gemeindegrenze. der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) im Ortsteil Oberbränd.

Hier soll eine landwirtschaftliche Fläche in eine Sonderbaufläche (SO) für Solarenergie zum Bau einer Freiflächen-Solaranlage (Solarpark) umgewidmet werden. In die Umwidmung zum Sondergebiet fallen auch eine kleine Teilfläche einer als geplant dargestellten gewerblichen Baufläche und eine kleinere private Grünfläche. Die Änderungsfläche kann dem abgedruckten Lageplan vom 31.10.2023 entnommen werden. Maßgebend ist der Entwurf zur 16. FNP-Änderung in der Fassung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung.

Die Änderung erfolgt im zweistufigen Verfahren gemäß BauGB. Um die erforderliche Rechtsgrundlage für den Bau des Solarparks zu schaffen, wird die Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) im Parallelverfahren den Bebauungsplan „Solarpark Oberbränd“ aufstellen.

Der Beschluss zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Um die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu informieren und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben, werden die Unterlagen zur 16. FNP-Änderung mit Begründung, Deckblatt und Umweltbericht  (Steckbrief) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit von Montag, 04.12.2023, bis einschließlich Freitag, 12.01.2024, wie folgt zur Einsicht öffentlich ausgelegt:

Im Rathaus, Bei der Kirche 1, 79871 Eisenbach (Hochschwarzwald) Öffnungszeiten: Montag 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr, Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr, Freitag 08:00 - 12:00 Uhr.

Der Planungsentwurf kann während des oben genannten Zeitraumes im Internet auf der Homepage der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) unter Startseite » Rathaus & Service » Amtliche Bekanntmachungen eingesehen werden.

Während der Dauer dieser Öffentlichkeitsbeteiligung können Stellungnahmen elektronisch per E-Mail an info@eisenbach.de oder wahlweise schriftlich oder mündlich zur Niederschrift im Rathaus (Zimmer Nr. 7) abgegeben werden.

Umweltbezogene Informationen sind dem Umweltbericht (Steckbrief) zu entnehmen zu den Themen: Schutzgebiete, Schutzgüter Boden, Wasser, Arten und Biotope, Landschafts­bild und Erholung, Klima, Abfall, Risiken und Wechselwirkungen.

Im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB, die zu gegebener Zeit bekannt gemacht wird, besteht erneut die Möglichkeit zur Information und zur Stellungnahme.

Titisee-Neustadt, 20.11.2023

Dr. Gerrit Reeker
Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft
Titisee-Neustadt -  Eisenbach

Bebauungsplan "Solarpark Oberbränd" mit örtlichen Bauvorschriften, Ortsteil Oberbränd, Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch

Der Gemeinderat der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) hat am 10.05.2023 beschlossen, den Bebauungsplan „Solarpark Oberbränd“, Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald), Ortsteil Oberbränd, mit zugehörigen örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.

Der Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage für den Bau einer Freiflächen-Photovoltaikanlage schaffen. Es soll das Sondergebiet „Solarpark Oberbränd“ nach § 11 Baunutzungsverordnung ausgewiesen werden. Ziel der Planung ist es im Wesentlichen, einen Beitrag zum Klimaschutz durch die Erzeugung von regenerativer Energie (Solarstrom) zu leisten. Der Energieertrag des geplanten Solarparks beträgt ca. 9 Mio kWh, was dem jährlichen Verbrauch von ca. 2.500 Haushalten mit einem jeweiligen Verbrauch von 3.500 kWh entspricht.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat eine Größe von ca. 10,8 ha und liegt im Osten des Ortsteiles Oberbränd an der Gemarkungsgrenze und nördlich der Oberbränder Straße. Die Abgrenzung ist aus dem Lageplan vom 11.10.2023 ersichtlich. Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplanes „Solarpark Oberbränd“.

Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Solarpark Oberbränd“ mit zugehörigen örtlichen Bauvorschriften wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Am 11.10.2023 hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungs­planes „Solarpark Oberbränd“ mit örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Planung zu beteiligen.

Dazu wird der Entwurf des Bebauungsplanes mit Umweltbericht und örtlichen Bauvorschriften in der Zeit von Montag, 04.12.2023, bis einschließlich Freitag, 12.01.2024, im Rathaus, Bei der Kirche 1, 79871 Eisenbach (Hochschwarzwald) zur Einsicht öffentlich ausgelegt. Die Öffnungszeiten des Rathauses sind: Montag 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr, Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr, Freitag     08:00 - 12:00 Uhr.

Der Planungsentwurf kann während des oben genannten Zeitraumes auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) unter Startseite » Rathaus & Service » Amtliche Bekanntmachungen eingesehen werden.

Während der Dauer dieser Öffentlichkeitsbeteiligung können Stellungnahmen elektronisch per E-Mail an info@eisenbach.de oder wahlweise schriftlich oder mündlich zur Niederschrift im Rathaus (Zimmer Nr. 7) abgegeben werden.

Umweltbezogene Informationen sind dem Umweltbericht zu entnehmen zu den Themen: Schutzgebiete, Schutzgüter Boden, Wasser, Arten und Biotope, Landschaftsbild und Erholung, Klima, Abfall, Risiken und Wechselwirkungen.

Im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB, die zu gegebener Zeit bekannt gemacht wird, besteht erneut die Möglichkeit zur Information und zur Stellungnahme.

Eisenbach (Hochschwarzwald), 22.11.2023

Karlheinz Rontke, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinderatssitzung

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinderatssitzung vom 29.11.2023

Sitzung des Gemeinderats
am Mittwoch, den 29.11.2023 um 18:30 Uhr
in der Heimatstube in der Wolfwinkelhalle Eisenbach,
Bei der Kirche 6, 79871 Eisenbach (Hochschwarzwald)

Tagesordnung

  1. Umstellung auf Digitalfunk bei der Feuerwehr Eisenbach (Hochschwarzwald)
  2. Umstellung der Verpflegung der Schülerinnen und Schüler mit Mittagessen in der Lichtenbergschule
  3. Beratung und Beschlussfassung über die Wasser- und Abwasserkalkulation 2024 bis 2025
  4. Änderung der Abwassersatzung
  5. Realisierung der Kreditermächtigungen bei der Wasserversorgung
  6. Beratung Entwurf Haushaltsplan 2024
  7. Beratung Wirtschaftsplan 2024 der gemeindlichen Wasserversorgung
  8. Beschluss des Wirtschaftsplanes 2024 des Zweckverbands Hochschwarzwald
  9. Bekanntgaben
  10. Frageviertelstunde

gez.

Karlheinz Rontke,
Bürgermeister

Feststellung des Jahresabschlusses 2022 und Behandlung des Jahresgewinns der Wasserversorgung Eisenbach (Hochschwarzwald)

Feststellung des Jahresabschlusses 2022 und Behandlung des Jahresgewinns der Wasserversorgung Eisenbach (Hochschwarzwald)

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 08.11.2023 in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes und der Eigenbetriebsverordnung den Jahresabschluss der Wasserversorgung Eisenbach (Hochschwarzwald) für das Wirtschaftsjahr 2022 festgestellt und über die Behandlung des Jahresgewinns entschieden

1. Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2022

1.1 Bilanzsumme 1.835.441,47 €
1.1.1 davon entfallen auf der Aktivseite auf- das Anlagevermögen- das Umlaufvermögen

1.755.466,96 €      79.974,51 €
1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf
- das Eigenkapital
- empfangene Ertragszuschüsse
- Rückstellungen
- Verbindlichkeiten

    601.073,96 €                 0,00 €             850,00 €1.233.517,51 €
1.2 Jahresgewinn 22.194,45 €
1.2.1 Summe der Erträge 309.908,85 €
1.2.2 Summe der Aufwendungen 287.714,40 €

2. Behandlung des Jahresergebnisses

Der Jahresgewinn in Höhe von                               22.194,45 €
wird auf die neue Rechnung vorgetragen

Der Jahresabschluss liegt mit dem Lagebericht von Montag, den 20. November 2023 bis einschließlich
Mittwoch, den 28. November 2023 im Rathaus Eisenbach zur Einsichtnahme aus.

Feststellungsbeschluss

Feststellungsbeschluss

Auf Grund von § 95 b der Gemeindeordnung Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat
am 08.11.2023 den Jahresabschluss für das Jahr 2022 mit folgenden Werten fest:

Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen

Der Jahresabschluss liegt mit dem Rechenschaftsbericht gem. § 95b Abs. 2 der Gemeindeordnung
von Montag, den 20. November 2023 bis einschließlich Mittwoch, den 28. November 2023
im Rathaus Eisenbach zur Einsichtnahme aus.

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinderatssitzung

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinderatssitzung vom 08.11.2023

Sitzung des Gemeinderats
am Mittwoch, den 08.11.2023 um 18:30 Uhr
in der Heimatstube in der Wolfwinkelhalle Eisenbach,
Bei der Kirche 6, 79871 Eisenbach (Hochschwarzwald)

Tagesordnung

  1. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats
  2. Aufdimensionierung Regenwasserkanal Höchst in Richtung Brändbach
  3. Anbau Kleinkindgruppe Kinderhaus Kunterbunt
    3.1 Anbau Kleinkindgruppe Kinderhaus Kunterbunt - Vergabe von Arbeiten
    3.2 Anbau Kleinkindgruppe Kinderhaus Kunterbunt - Entscheidung über die Gestaltung der Fassade
  4. Feststellung des Jahresabschlusses 2022 der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald)
  5. Feststellung des Jahresabschlusses 2022 der gemeindlichen Wasserversorgung
  6. Finanzierung der Jugendmusikschule Hochschwarzwald
  7. Beschluss über die Erhöhung der Umlage an Hochschwarzwald Tourismus GmbH ab 2024 und 2025
  8. Bauanträge
    8.1 Bauantrag vom 27. September 2023 zum Neubau eines Garagenparks mit Technikraum und WC auf dem unbebauten Grundstück Flst. Nr. 143/17 der Gemarkung Oberbränd
    8.2 Bauantrag vom 21. Oktober 2023 zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem unbebauten Grundstück Flst. Nr. 89/4 der Gemarkung Bubenbach
  9. Annahme von Spenden
  10. Bekanntgaben
  11. Frageviertelstunde

gez.

Karlheinz Rontke,
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt/Eisenbach

Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt/Eisenbach

Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt/Eisenbach

Dienstag, 31.10.2023 um 18:00 Uhr
im großen Sitzungssaal des Rathauses Neustadt, Pfauenstr. 2-4

Tagesordnung

  1. Fragehalbestunde
  2. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlicher Sitzung des Ausschusses
  3. 16. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans für das Bebauungsplangebiet "Solarpark Oberbränd";
    -Einleitung des Verfahrens zur 16. Änderung des Flächennutzungsplans
    -Billigung des Vorentwurfs der Flächennutzungsplanänderung
    -Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
  4. Bekanntgabe der Verwaltung
  5. Anfragen der Ausschussmitglieder

Titisee-Neustadt, 20.10.2023

gez.

Dr. Gerrit Reeker

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinderatssitzung

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinderatssitzung vom 11.10.2023

Sitzung des Gemeinderats
Mittwoch, den 11.10.2023 um 18:30 Uhr
in der Heimatstube, Wolfwinkelhalle Eisenbach,
Bei der Kirche 6, 79871 Eisenbach (Hochschwarzwald)

Tagesordnung

  1. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderats
  2. Aufdimensionierung Regenwasserkanal Höchst in Richtung Brändbach
  3. Bebauungsplan „Solarpark Oberbränd“ mit örtlichen Bauvorschriften: Billigung des Planentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB
  4. 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt/Eisenbach  („Solarpark Oberbränd“): Änderungsbeschluss und Billigung des Planentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen
  5. Forsthaushaltsplan 2024
  6. Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Zweckverbands Hochschwarzwald
  7. Satzungsänderung des Zweckverbands Hochschwarzwald
  8. Änderung des Darlehensvertrages zwischen dem Zweckverbands Hochschwarzwald und der Hochschwarzwald Tourismus GmbH
  9. Bauvoranfrage vom 6. September 2023 zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem unbebauten Grundstück Flst. Nr. 103/4 der Gemarkung Oberbränd
  10. Bekanntgaben
  11. Frageviertelstunde

gez.

Karlheinz Rontke,
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung - Aufstellungsbeschluss und Beschluss der Frühzeitigen Beteiligung Vorentwurf der 15ten punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Solarpark am Kapf"

Öffentliche Bekanntmachung - Aufstellungsbeschluss und Beschluss der Frühzeitigen Beteiligung Vorentwurf der 15. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Solarpark am Kapf"

Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt / Eisenbach hat am 18.09.2023 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs.1 BauGB i. V. m. § 1 Abs 8 BauGB die Einleitung der 15. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Solarpark am Kapf" beschlossen (Aufstellungsbeschluss). Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt / Eisenbach hat in gleicher öffentlicher Sitzung den Vorentwurf der 15. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Solarpark am Kapf" gebilligt und beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Ziele und Zwecke der Planung

Die solare Energiegewinnung ist ein wesentlicher Baustein, um die Energiewende umzusetzen und die im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg verankerten Ziele zu erreichen. Neben einem starken Ausbau von Solarthermie und Photovoltaik auf Dachflächen wird daher auch ein Ausbau von Solaranlagen auf Freiflächen beabsichtigt. In diesem Sinne ist auch die Stadt Titisee-Neustadt bestrebt, regenerative Energiequellen zu erschließen.
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt / Eisenbach aus dem Jahr 2004 ist die betroffene Fläche überwiegend als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Mit der 15. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Solarpark am Kapf" in Neustadt sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass der Bebauungsplan „Solarpark am Kapf" aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann.

Zur Sonnenenergiegewinnung soll am südöstlichen Siedlungsrand des Ortsteils Neustadt, zwischen der Bahnlinie und der Gutach auf einer circa 5 ha großen, landwirtschaftlich genutzten Fläche ein Solarpark errichtet werden. Die Stadt Titisee-Neustadt möchte die Planung der ortsansässigen Bürgerenergiegesellschaft unterstützen und deshalb einen Bebauungsplan als Genehmigungsgrundlage für die geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage aufstellen.

Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt / Eisenbach aus dem Jahr 2004 ist die betroffene Fläche überwiegend als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Mit der 15. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Solarpark am Kapf" in Neustadt sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass der Bebauungsplan „Solarpark am Kapf" aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann.

Lage des Plangebiets

Das betreffende Grundstück mit der Flurstücksnummer 905 befindet sich am Kapf, auf Gemarkung Neustadt. Es handelt sich um eine Restfläche zwischen der Bahnlinie im Süden und der Gutach im Norden, wodurch das Plangebiet klar abgegrenzt ist. Auf der anderen Uferseite der Gutach schließen im Osten die Kläranlage und im Westen die Papierfabrik an.

Das Plangebiet hat eine Größe von circa 5 ha. Die genaue Abgrenzung ist dem nachfolgenden Plan zu entnehmen.

Der Vorentwurf der punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans wird mit Begründung und dem Vorentwurf des Umweltberichts vom

16.10.2023 bis einschließlich 20.11.2023 (Veröffentlichungsfrist)

auf der Homepage der Stadt Titisee-Neustadt unter dem Pfad http://www.titisee-neustadt.de>Leben&Wohnen>Rund um das Bauen>aktuelle Planverfahren>frühzeitige Beteiligung zur Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Solarpark am Kapf" sowie der Homepage der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) unter dem Pfad http://www.eisenbach.de>Gemeinde> Rathaus&Service>Bebauungs-und Flächennutzungspläne>frühzeitige Beteiligung zur Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Solarpark am Kapf" im Internet veröffentlicht.

Als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit werden alle Unterlagen innerhalb der oben genannten Frist beim Stadtbauamt der Stadt Titisee-Neustadt, Nebengebäude, Pfauen-straße 4, 1. OG Flur, 79822 Titisee-Neustadt, sowie im Rathaus der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald), Bei der Kirche 1, 79871 Eisenbach (Hochschwarzwald) während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen bei der Stadt Titisee-Neustadt und der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (z.B. E-Mail), können aber bei Bedarf auch auf anderem Weg (z.B. schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Titisee-Neustadt, den 21.09.2023

gez.

Dr. Gerrit Reeker
Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft

Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt/Eisenbach

Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt/Eisenbach

Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt/Eisenbach

Montag, 09.10.2023 um 18:30 Uhr
in der Heimatstube der Wolfwinkelhalle Eisenbach, Bei der Kirche 6

Tagesordnung

  1. Fragehalbestunde
  2. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlicher Sitzung des Ausschusses
  3. Beratung über die Jahresrechnung 2022 und den Haushaltsplan 2023 des Planungsverbands Windenergie Hochschwarzwald
  4. Bekanntgabe der Verwaltung
  5. Anfragen der Ausschussmitglieder

Titisee-Neustadt, 28.09.2023

gez.

Dr. Gerrit Reeker

Öffenliche Bekanntmachung der Ortschaftsratsitzung

Öffentliche Bekanntmachung der Ortschaftsratsitzung vom 04.10.2023

öffentliche Sitzung des Ortschaftsrates Schollach
Mittwoch, 04.10.2023 um 20:00 Uhr
im Bürgersaal, Schollach

Tagesordnung

  1. Haushaltsmittelbeantragung 2024
  2. Status Agenda 2024
  3. Verschiedenes
  4. Frageviertelstunde

gez.

Lars Dorer,
Ortsvorsteher Schollach

Satzung zur Änderung der Kindergartensatzung

Satzung zur Änderung der Kindergartensatzung vom 27. Juli 2022

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württembergin Verbindung mit § 2 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberghat der Gemeinderatam 19. Juli 2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 § 2 – Benutzungsgebühren – erhält folgende Fassung

(1) Die Elternbeiträge betragen monatlich

Kindergarten (Ü3) 1-Kind
Familie
2-Kind
Familie
3-Kind
Familie
4- und mehrfach
Kind-Familie
Verlängerte Öffnungszeiten
7.15 - 14.00 Uhr
169,00 131,00 88,00 29,00
Ganztagsgruppe
7.15 - 16.30 Uhr
(Freitag bis 14 Uhr)
220,00 170,00 115,00 37,00
Ganztagsgruppe 2 Tage/3 Tage
verlängerte Öffnungszeit
2 Tage: 7.15 - 16.30 Uhr
+ 3 Tage: 7.15 - 14.00 Uhr
195,00 151,00 101,00 33,00
Ganztagsgruppe 1 Tag/4 Tage
Halbtagsgruppe
1 Tag: 7.15 - 16.30 Uhr
+ 4 Tage: 7.15 - 12.30 Uhr
169,00 131,00 88,00 29,00
Kleinkindbetreuung (U3) 1-Kind
Familie
2-Kind
Familie
3-Kind
Familie
4- und mehrfach
Kind-Familie
Halbtags 5 Tage
5 Tage: 7.15 - 12.30 Uhr
389,00 289,00 196,00 77,00
Halbtags 3 Tage
3 Tage: 7.15 - 12.30 Uhr
233,00 173,00 117,00 46,00
Verlängerte Öffnungszeit 5 Tage
5 Tage: 7.15 - 14.00 Uhr
500,00 372,00 252,00 100,00
Verlängerte Öffnungszeit 3 Tage
5 Tage: 7.15 - 14.00 Uhr
300,00 223,00 151,00 60,00
Ganztagsgruppe
7.15 - 16.30 Uhr
(Freitag bis 14.00 Uhr)
648,00 482,00 326,00 129,00

(2) Die Höhe der Gebühr wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben.

(3) Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gemäß Abs. 2, ist diese Änderung der Gemeinde anzuzeigen.

(4) Die Kosten für das Mittagessen (3,50 €/Tag, Schulkinder und Erwachsene 4,20 €/Tag) sind zusätzlich zu bezahlen.

(5) Die Gebühren werden nur für 11 Monate/Jahr erhoben. Für den Hauptferienmonat im Sommer werden keine Gebühren berechnet.

(6) Bei Nutzung der Feriennotgruppe im Hauptferienmonat wird eine zusätzliche Gebühr entsprechend den vorgenannten Ziffern erhoben.

(7) Die Benutzungsgebühr entsteht zu Beginn jeden Monats und ist bis zu diesem Zeitpunkt an die Gemeindekasse Eisenbach zu zahlen.

(8) Die Kosten einer Aufsichtsperson für die Buskinder sind in diesen Gebühren nicht enthalten. Die für die Busaufsicht anfallenden Personalkosten sind von den Eltern zusätzlich zu übernehmen.

§ 2Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
 
Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 1 der Kindergartensatzung vom 31. März 1999 in der Fassung
vom 27. Juli 2022 außer Kraft.
 
 
Eisenbach (Hochschwarzwald), den 19.07.2023
 
gez.

Karlheinz Rontke, Bürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Vorschlagsliste zur Schöffen- und Jugendschöffenwahl 2023

Vorschlagsliste zur Schöffen- und Jugendschöffenwahl 2023

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 14. Juni 2023 der Vorschlagsliste zur Schöffen- und Jugendschöffenwahl zugestimmt. Die Vorschlagsliste liegt in der Zeit vom

19. bis 26. Juni 2023

zur Einsichtnahme im Bürgermeisteramt Eisenbach (Hochschwarzwald), Zimmer 7 aus.

Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen worden sind, die nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten (§37 GVG).

Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbands Eisenbach-Vöhrenbach

Haushaltssatzung

des Abwasserzweckverbands Eisenbach-Vöhrenbach

Aufgrund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit § 79 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils heute geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung am 23. Mai 2023 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen

1.1       Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge 1.169.190 €
1.2       Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen 1.169.190 €
1.3       Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) 0 €
1.4       Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren von 0 €
1.5       Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.3 und 1.4) 0 €
1.6       Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge 0 €
1.7       Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen 0 €
1.8       Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.6 und 1.7) 0 €
1.9       Veranschlagtes Gesamtergebnis (Saldo aus 1.5 und 1.8) 0 €

2.         im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1       Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 935.190 €
2.2       Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 935.190 €
2.3       Zahlungsmittelüberschuss /-Bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit von 0 €
2.4       Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 10.000 €
2.5       Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 10.000 €
2.6       Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit von 0 €
2.7       Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 0 €
2.8       Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0 €
2.9       Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0 €
2.10     Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit von 0 €
2.11     Änderung des Finanzierungsmittelbestandes, Saldo Finanzhaushalt 0 €

3. Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf                           0 €

4. Verpflichtungsermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen)
wird festgesetzt auf                                                                                                                        0 €

§ 2 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                 100.000 €

§ 3 Umlagen Mitgliedgemeinden

Die ungedeckten Aufwendungen werden von den Mitgliedsgemeinden entsprechend den Festlegungen in § 14 der Verbandssatzung getragen.

Eisenbach (Hochschwarzwald), den 23.05.2023
 
 
                                                                                        Rontke, Verbandsvorsitzender

Der Haushaltsplan liegt von Montag, den 19.06.2023 bis einschließlich Mittwoch, den 28.06.2023  im Rathaus Eisenbach (Zimmer Nr. 7) zur Einsichtnahme aus.

Jahresabschluss 2022 Abwasserzweckverband Eisenbach-Vöhrenbach

Jahresabschluss 2022

Der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2022 des Abwasserzweckverbandes Eisenbach-Vöhrenbach wurde auf Grund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Verbandsversammlung vom 23.05.2023 festgestellt. Der Jahresabschluss liegt von Montag, den 19.06.2023 bis einschließlich Mittwoch, den 28.06.2023  im Rathaus Eisenbach (Zimmer Nr. 7) zur Einsichtnahme aus.

Öffentliche Bekanntmachung des Gutachterausschusses Breisgau-Nord Hochschwarzwald

Öffentliche Bekanntmachung des Gutachterausschusses Breisgau-Nord Hochschwarzwald

Nach § 193 Abs. 5 und § 196 Baugesetzbuch (BauGB) in der geltenden Fassung i.V.m. dem § 12 der Gutachterausschussverordnung Baden-Württemberg vom 11.Dezember 1989 in der Fassung vom 26.September 2017 zuletzt geändert durch Verordnung am 21.Dezember 2021 und den §§ 13 ff. der Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 (ImmoWertV 2021) vom 14.Juli 2021 wurden vom Gutachterausschuss Breisgau-Nord Hochschwarzwald folgende zonalen Bodenrichtwerte/ Bodenrichtwertgrundstücke für Grundstücke im Gebiet des Gutachterausschusses Breisgau-Nord Hochschwarzwald zum Stichtag 01.Januar 2023 ermittel.

Bodenrichtwerte vom 01.01.2023

Die vom Gutachterausschuss abgeleiteten zonalen Bodenrichtwerte für baureifes Land wurden entsprechend den oben genannten Bestimmungen ermittelt.

Die zonalen Bodenrichtwertangaben in Euro/m² für baureifes Land der Wohngebiete (W), Mischgebiete (M), Gewerbe- und Industriegebiete (GE / GI) und Sondergebiet (SO) enthalten die Erschließungskosten (ebf). Hierbei ist berücksichtigt, dass sich die Erschließungskosten örtlich sehr unterschiedlich darstellen.

Die in den Bodenrichtwertkarten mit „W“ bezeichneten Bodenrichtwerte beziehen sich sowohl auf baureife Wohngebiete als auch auf baureife Mischgebiete, sofern die Mischgebiete nicht separat ausgewiesen sind.

Die zonalen Bodenrichtwertgrundstücke geben in Kurzform den Bodenwert eines baureifen Grundstückes innerhalb der jeweiligen Bodenrichtwertzone mit der Art der baulichen Nutzung (W / M / GE / GI / SO) und der im Regelfall in der Örtlichkeit vorhandenen Bebauung bezogen auf die Geschossigkeit (I-, II-, III-, IV-geschossig) an. Die Ausweisung „bebaute Flächen im Außenbereich“ bezieht sich auf bebaute Wohnbaugrundstücke, die planungsrechtlich im Außenbereich liegen.

Hinweis: Die zonalen Bodenrichtwerte beziehen sich nicht auf Grundstücke, die aufgrund von Sonderregelungen durch die aktive Baulandpolitik der Gemeinden oder durch Bauträger/private Bauherrengemeinschaften beeinflusst werden!

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 15 ff. Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) 2021 kann der Bodenwert eines Grundstückes um bis zu +/- 30 % des ermittelnden Bodenrichtwertes abweichen.

Die Bodenrichtwert – Zonenbildung der baureifen Wohn-, Misch-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete erfolgte aus den jeweiligen Flächennutzungsplänen, teils aus den Bebauungsplänen und städtebaulichen Satzungen, sowie aus Luftbildern und sachverständigem Ermessen nach Besichtigungen vor Ort. Die Abgrenzung erfolgte möglichst flurstücksgenau.

Hinweis: Die Abgrenzung der Bodenrichtwertzonen sowie die Festsetzung der Höhe der Bodenrichtwerte und der Beschreibung der Bodenrichtwertgrundstücke begründen keine  Ansprüche zum Beispiel gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, Baugenehmigungsbehörden oder Landwirtschaftsbehörden.

Einzelfallbezogene Grundstücksbesonderheiten:

Die zonalen Bodenrichtwerte sind bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstückes mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstücke). Da die zonalen Bodenrichtwerte nur durchschnittliche Lagewerte des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebietes (Bodenrichtwertzone) mit im Wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen darstellen, kann der Bodenwert eines einzelnen Grundstückes je nach Beschaffenheit (Lage, Zuschnitt, Größe, bauliche Ausnutzbarkeit, Erschließungszustand, Zuwegung, eventuell vorhandene bauplanungs-rechtliche Festsetzungen, geologische Baugrundsituationen, geogene Belastungen, Altlasten, Denkmalschutz, Hochwassergefahrengebiete, Grundwasserverhältnisse, Bewirtschaftbarkeit, besondere geografische und topografische Gegebenheiten oder Ähnlichem) in der Regel um 30 % nach oben oder unten abweichen. Der Bodenwert des einzelnen Grundstückes ist im Bedarfsfall durch ein gebührenpflichtiges Verkehrswertgutachten zu ermitteln.

In den einzelnen Gemeinden ist zu beachten, dass vor Ort sehr unterschiedliche Erschließungssituationen (Wasser, Abwasser, Straßen-/Wegezufahrten, etc) bestehen können. Bezogen auf den Einzelfall sind diese besonderen Gegebenheiten in der Verkehrswertermittlung zu berücksichtigen.

Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen und Wohnbebauung im Außenbereich:

Die Bodenrichtwerte bei als Weingarten/Rebland und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken beinhalten den Aufwuchs (Bodenwertanteil mit Aufwuchs).

Bebaute land- und forstwirtschaftlich genutzte Hofstellen können abweichende Bodenwerte haben. Da diese oftmals eine sehr große Fläche aufweisen, kann bei der Ermittlung des Bodenwertes für die zur Wohnnutzung dienenden Grundstücksflächen als Flächengröße, in Anlehnung an die Bodenrichtwertleitlinien 2022 der Finanzverwaltung, in der Regel bis zum 5-fachen der überbauten Wohnbaufläche (z.B. Wohnhaus, Leibgeding, Ferienhaus) angenommen werden. In der Regel wird hier nicht die gesamte land- oder forstwirtschaftliche Hofstelle zur Ermittlung des Bodenrichtwertes angesetzt. Dieses gilt im Bedarfsfall auch für sonstige übergroße Grundstücke mit Wohnbebauung im Außenbereich. Diese Bodenwerte können im Bedarfsfall durch eine gebührenpflichtige Bodenwertermittlung des Gutachterausschusses festgestellt werden.

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen in der Nähe von bebauten Ortsrandlagen und für öffentliche Straßen- / Wegebaumaßnahmen (oder sonstige Sonderbaumaßnahmen) können vereinzelt auch höhere Kaufpreise aufweisen.

Sonderbauflächen, Bauerwartungsland, Rohbauland:

Aufgrund den besonderen rechtlichen Gegebenheiten sowie den tatsächlichen oder künftigen Nutzungsverhältnissen unterschiedlichster Art hat der Gutachterausschuss keine Bodenrichtwerte für baureife Sonderbauflächen des Gemeinbedarfs und für werdendes Bauland (Bauerwartungsland, Rohbauland) ermittelt (z.B. insbesondere wegen den unsicheren Entwicklungszeiten zu baureifem Land). Die Bodenwerte für derartige Bauflächen können im Bedarfsfall nur durch gebührenpflichtige Verkehrswertgutachten ermittelt werden.

Hinweise:

Die zonalen Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung.

Die der zonalen Bodenrichtwerttabelle beigefügten Bodenrichtwertzonen-Übersichtskarten der Mitgliedsgemeinden sind Bestandteil der Bodenrichtwertermittlungen und sollten bei Bedarf bei der Bodenrichtwertzuordnung eingesehen werden.

Die zonalen Bodenrichtwerte und die Bodenrichtwertzonen-Übersichtskarten sind im Internet unter www.gutachterausschuss-bnh.de und in Kürze auch unter www.gutachterausschuesse-bw.de (BORIS-BW) kostenfrei abrufbar. Weiterhin liegen Sie in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Breisgau-Nord Hochschwarzwald, Hauptstraße 24, 79199 Kirchzarten zur Einsichtnahme während der üblichen Öffnungszeiten aus.

Kirchzarten, den 19. April 2023

gez. Werner Widmann
Vorsitzender des Gutachterausschusses

Öffentliche Bekanntmachung: Inkrafttreten der dritten Änderung des Bebauungsplans "Bubenbach-Mitte"

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der 3. Änderung des Bebauungsplans "Bubenbach-Mitte" mit örtlichen Bauvorschriften, Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.05.2023 den Bebauungsplan "Bubenbach-Mitte" - 3. Änderung und die zusammen mit dem B-Plan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Das Planungsgebiet im Ortsteil Bubenbach umfasst zwei räumlich getrennte Bereiche mit insgesamt ca. 0,35 ha im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Bubenbach - Mitte" von 1997.

Teil A (Flst. Nr. 5/2) schließt an die vorhandene Bebauung längs der Straße Schulweg an. Es wird begrenzt im Osten durch den Schulweg, im Norden, Süden und Westen durch bebaute Grundstücke.

Teil B (Flst. Nr. 33) umfasst ein Grundstück am nördlichen Ortsrand, südlich der Straße Sommerberg. Der Teil B wird begrenzt im Westen durch die Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Schulweg" von 1983. Im Süden und Osten begrenzt die vorhandene Bebauung das Gebiet. Im Norden grenzt Wald bzw. das Landschaftsschutzgebiet "Hochschwarzwald" und Bebauung an.

Der Bebauungsplan mit Begründung und mit sämtlichen Bestandteilen kann während den üblichen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald)  eingesehen werden.

Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan "Bubenbach-Mitte" - 3. Änderung und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Jedermann kann den Bebauungsplan "Bubenbach-Mitte" - 3. Änderung und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften mit Begründung und sämtlichen Bestandteilen einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Weiterhin kann der B-Plan mit diesen Planunterlagen im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg
https://www.uvp-verbund.de/kartendienste (Bauleitplanung) eingesehen werden.

Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung Baden-Württemberg ergangenen Bestimmung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn,
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eisenbach (Hochschwarzwald), den 2. Juni 2023

gez.

Karlheinz Rontke,
Bürgermeister

Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis – untere Flurbereinigungsbehörde –

Öffentliche Bekanntmachung

Zusammenlegung Vöhrenbach-Urach

Ausführungsanordnung
vom 08.05.2023

  1. Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit die Ausführung des Zusammenlegungsplans - einschließlich Plannachtrag 1 - für das gesamte Zusammenlegungsgebiet Vöhrenbach-Urach an.
    1. Der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands wird auf den 05.07.2023 festgesetzt.
      Mit diesem Zeitpunkt geht das Eigentum an den neuen Grundstücken auf die Empfänger über. Der im Zusammenlegungsplan - einschließlich Plannachtrag - vorgesehene neue Rechtszustand tritt an die Stelle des bisherigen Rechtszustands.
    2. Der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands gilt auch als Stichtag für die Gleichwertigkeit der Grundstücke. Überleitungsbestimmungen zu dieser Ausführungsanordnung sind nicht erforderlich.
  2. Begründung
    Die Voraussetzungen für die Ausführungsanordnung nach § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), geändert durch Gesetz vom 18.6.1997 (BGBl.I S. 1430), liegen vor.
    Die Beteiligten sind am 12.07.2012 über den Zusammenlegungsplan gehört worden.
    Der Plannachtrag wurde den Betroffenen am 18.04.2023 bekannt gegeben.
    Der Zusammenlegungsplan steht unanfechtbar fest, da die Widersprüche gütlich geregelt und über die Klage von einem Widerspruch rechtskräftig entschieden wurde.
  3. Rechtsbehelfsbelehrung
    Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt, Schwarzwald-Baar-Kreis, Sitz Villingen-Schwenningen eingelegt werden. (Hinweis: Anschrift der Flurneuordnungsdienststelle Rottweil/Schwarzwald-Baar-Kreis: Flurneuordnungstelle Rottweil/Schwarzwald-Baar-Kreis, Ruhe-Christi-Str. 29, 78628 Rottweil oder jede andere Stelle des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis)

gez. Obergfell                                                         D.S.

Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Sitzung des Abwasserzweckverband Eisenbach-Vöhrenbach

Sitzung des Abwasserzweckverband Eisenbach-Vöhrenbach
Dienstag, 23. Mai 2023 um 18:30 Uhr
im Sitzungssaal des Rathauses Vöhrenbach

Tagesordnung

  1. Feststellung des Jahresabschlusses 2022
  2. Vorstellung der für das Jahr 2023 geplanten Unterhaltungsmaßnahmen, sowie aktueller Sachstand der Faulturmsanierung durch das Büro BIT-Ingenieure AG, Villingen-Schwenningen, Ingenieurin Vivian Fisel, sowie Klärwärter Steffen Tritschler
  3. Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan 2023 
  4. Verschiedenes und Bekanntgaben

gez.

Karlheinz Rontke,
Verbandsvorsitzender

Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt/Eisenbach

Anpassung im Wege der Berichtigung

Der gemeinsame Flächennutzungsplan (FNP) der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt/Eisenbach ist mit Datum vom 17.06.2004 wirksam geworden.

In der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) wurde der Bebauungsplan „Neue Ortsmitte“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt und hat am 13.02.2022 Rechtskraft erlangt.

Bebauungspläne der Innenentwicklung, die von den Darstellungen des FNP abweichen, können im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB auch aufgestellt werden, bevor der FNP geändert oder ergänzt ist. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden. Dies beinhaltet auch die Voraussetzung, dass von den Grundzügen der Planung des FNP, bezogen auf das jeweils gesamte Gemeindegebiet, nicht abgewichen werden darf. Der FNP ist dann nach Rechtskraft der Bebauungspläne im Wege der Berichtigung anzupassen. Ein formelles FNP-Änderungsverfahren sieht der Gesetzgeber hierfür nicht vor.

Der Bebauungsplan „Neue Ortsmitte“ hat folgende Berichtigung des FNP zur Folge:
Umwandlung einer Wohnbaufläche in eine Mischbaufläche

Die Berichtigung gemäß dem aufgeführten Bebauungsplanverfahren ist in den nachfolgend abgedruckten zeichnerischen Planauszügen dargestellt.

Die Unterlagen der Berichtigung des FNP können in den Rathäusern der Gemeinden der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft

  • Bürgermeisteramt Eisenbach (Hochschwarzwald) – Rathaus, Zimmer Nr. 7, Bei der Kirche 1, 79871 Eisenbach (Hochschwarzwald)
  • Stadtverwaltung Titisee-Neustadt – Rathaus-Nebengebäude, 1. OG, Zimmer Nr. 104, Pfauenstraße 4, 79822 Titisee-Neustadt

während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.

Die Unterlagen können auch auf der Homepage
der Stadt Titisee-Neustadt unter dem Pfad http://www.titisee-neustadt.de/ > Leben & Wohnen > Rund um das Bauen >  aktuelle Planverfahren > Berichtigung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt/Eisenbach für das Gebiet des Bebauungsplans „Neue Ortsmitte“ der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald)
oder auf der Homepage der Gemeinde Eisenbach(Hochschwarzwald) unter den Pfad https://www.eisenbach.de >Gemeinde >Rathaus & Service >Bebauungs- und Flächennutzungspläne > Berichtigung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt/Eisenbach für das Gebiet des Bebauungsplans „Neue Ortsmitte“ der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) eingesehen werden.

Titisee-Neustadt, den 20.03.2023
 
gez.

Frey,
Bürgermeister-Stellvertreter

Öffentliche Bekanntmachung zur Änderung der Hauptsatzung

Öffentliche Bekanntmachung zur Änderung der Hauptsatzung

Hauptsatzung

Der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald)
vom 24. März 2021

Inhaltsübersicht
Abschnitt I              Form der Gemeindeverfassung § 1
Abschnitt II             Gemeinderat §§ 2 - 4
Abschnitt III            Ausschüsse des Gemeinderats §§ 5
Abschnitt IV           Bürgermeister §§ 6, 7
Abschnitt V            Stellvertretung des Bürgermeisters § 8
Abschnitt VI           Ortsteile § 9
Abschnitt VII          Ortschaftsverfassung §§ 10 – 14
Abschnitt VIII         Schlussbestimmungen § 15

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - hat der Gemeinderat am 24. März 2021 folgende Hauptsatzung beschlossen:

I. Form der Gemeindeverfassung

§ 1 Gemeinderatsverfassung
 
Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

II. Gemeinderat

§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
 
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.
 
Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

§ 3 Zusammensetzung
 
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 12 ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).

§ 4 Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
 
Der Bürgermeister kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraus-setzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzung richtet sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 GemO. Für Sitzungen der beratenden/beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats gelten diese Regelungen entsprechend.

III. Ausschüsse des Gemeinderats

§ 5 Beratende Ausschüsse
 
Es wird ein Finanzausschuss als beratender Ausschuss eingerichtet. Weitere beratende Ausschüsse werden gebildet, wenn eine Notwendigkeit gegeben ist.

IV. Bürgermeister

§ 6 Rechtsstellung
 
Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.

§ 7 Zuständigkeiten
 
(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.
 
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:


2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 15.000 Euro im Einzelfall;


2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 3.000 Euro im Einzelfall;


2.3 die Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Aushilfskräften, geringfügig Beschäftigten, Praktikanten, Personen im Bundesfreiwilligendienst;

2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen;

2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 500 Euro im Einzelfall;

2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall,
2.6.1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe,
2.6.2 über 3 Monate bis zu 6 Monaten bis zu einem Betrag von 3.000 Euro;


2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 500 Euro beträgt;


2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 10.000 Euro im Einzelfall;


2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 3.000 EUR im Einzelfall;


2.10 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 5.000 Euro im Einzelfall;


2.11 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;


2.12 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden Ausschüssen


2.13 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz.

V. Stellvertretung des Bürgermeisters

§ 8 Stellvertreter des Bürgermeisters
 
Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters werden nach jeder Gemeinderatswahl aus der Mitte des Gemeinderats gewählt.

VI. Ortsteile

§ 9 Benennung der Ortsteile
 
(1) Das Gemeindegebiet besteht aus folgenden, räumlich voneinander getrennten Ortsteilen:


1.1 Eisenbach
1.2 Bubenbach
1.3 Oberbränd
1.4 Schollach
 
(2) Die Namen der in Absatz 1 bezeichneten Ortsteile werden mit dem vorangestellten Namen der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) mit dem Wort “Ortsteil“ geführt.
 
(3) Die räumlichen Grenzen der einzelnen Ortsteile nach Absatz 1 sind jeweils die Gemarkungen der früheren Gemeinden gleichen Namens.

VIII. Ortschaftsverfassung

§ 10 Einrichtung von Ortschaften
 
In den räumlichen Grenzen des Ortsteils Schollach nach § 9 Abs. 1 wird eine Ortschaft eingerichtet. Die Ortschaft führt den Namen „Ortsteil Schollach“

§ 11 Bildung und Zusammensetzung des Ortschaftsrates
 
(1) In der nach § 10 eingerichteten Ortschaft wird ein Ortschaftsrat gebildet.
 
(2) Die Zahl der Ortschaftsräte beträgt 6 Mitglieder.
 
(3) Die Regelung des § 4 ist für den Ortschaftsrat analog anwendbar.

§ 12 Zuständigkeit des Ortschaftsrats
 
(1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten.
 
(2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören und hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
 
(3) Wichtige Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere:
 
3.1 die Veranschlagung der Haushaltsmittel für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten,
 
3.2 die Bestimmung und wesentliche Änderungen der Zuständigkeiten sowie die Aufhebung der örtlichen Verwaltung in der Ortschaft,
 
3.3 Einstellung und Entlassung der hauptsächlich in der Ortschaft eingesetzten Gemeindebediensteten, die gerade für die Ortschaft von besonderer Bedeutung sind.
 
3.4 die Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen und städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch,
 
3.5 die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen.
 
3.6 der Erlass, die wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht.
 
3.7 die Verpachtung der Gemeindejagd und des Fischwassers,
 
3.8 die Verwendung und die Benutzung des ehemaligen Schulgebäudes mit Ortsverwaltung,
 
3.9 Vermietung der Wohnung(en) im ehemaligen Schulgebäude.
 
(4) Dem Ortschaftsrat werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel folgende Angelegenheiten, soweit sie die jeweilige Ortschaft betreffen, zur Entscheidung übertragen:
 
4.1 die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von öffentlichen Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen, soweit deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht,
 
4.2 die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums,
 
4.3 Angelegenheiten der Landwirtschaft einschließlich der Vatertierhaltung
 
4.4 die Förderung der örtlichen Vereinigungen,
 
4.5 die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 2.000 Euro im Einzelfall;
 
(5) Soweit sich die Zuständigkeit des Ortschaftsrates nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.

§ 13 Ortsvorsteher
 
(1) Der Ortsvorsteher ist Ehrenbeamter auf Zeit.
 
(2) Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung.
 
(3) Der Ortsvorsteher ist Vorsitzender des Ortschaftsrats.

§ 14 Örtliche Verwaltung
 
In der Ortschaft Schollach wird eine örtliche Verwaltung eingerichtet, die die Aufgabe einer Geschäftsstelle des Bürgermeisteramts wahrnimmt. Die örtliche Verwaltung führt die Bezeichnung “Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald), Ortsverwaltung Schollach".

IX. Schlussbestimmungen

§ 15 Inkrafttreten
 
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 1. März 1990 mit ihren Änderungen außer Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Eisenbach (Hochschwarzwald), 24. März 2021
 
gez.
 
Karlheinz Rontke,
Bürgermeister

14. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet des Bebauungsplanentwurfs Nr. 78 „Sondergebiet Hornbach compact/Schlossäcker‘“ in Titisee-Neustadt – Ortsteil Neustadt

Bekanntmachung der Genehmigung und Inkrafttreten der Änderung

Der Gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt/ Eisenbach hat den Feststellungsbeschluss zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans am 26.07.2022 gefasst und den Planentwurf dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald zur Genehmigung vorgelegt. Die Genehmigung wurde am 21.12.2022 erteilt.

Die Flächennutzungsplanänderung weist ein „Sondergebiet (S) für großflächigen Einzelhandel: Bau- und Gartenmarkt, Baustoffhandel“ aus und soll die Errichtung eines Hornbach compact-Marktes ermöglichen. Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Flst.Nr. 804/15 der Gemarkung Neustadt im Gewerbegebiet Schlossäcker. Das Grundstück liegt an der Ausfahrt der B 31 „Neustadt-Mitte“ südlich des Freibads Neustadt. Es gilt die Abgrenzung gemäß dem beigefügten Planausschnitt vom 26.07.2022. Beigefügt sind ferner Pläne zur bisherigen Bestands-Ausweisung des Flächennutzungsplans und zur Ausweisung der Änderung im Fläxchennutzungsplan.

Jeder kann die Flächennutzungsplanänderung – mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6 Absatz 5 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) (über die Berücksichtigung von Umweltbelangen und anderweitigen Planungsmöglichkeiten) – während der üblichen Dienststunden wie folgt einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen:

  1. beim Stadtbauamt Titisee-Neustadt, Pfauenstraße 4, Zimmer 104, 79822 Titisee-Neustadt
  2. im Rathaus Eisenbach (Hochschwarzwald), Zimmer 7, Bei der Kirche 1, 79781 Eisenbach (Hochschwarzwald)

Die Unterlagen können auch auf der Homepage der Stadt Titisee-Neustadt unter dem Pfad https://www.titisee-neustadt.de/ > Leben & Wohnen > Rund um das Bauen > aktuelle Planverfahren > 14. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet des Bebauungsplanentwurfs Nr. 78 „Sondergebiet Hornbach compact/Schlossäcker‘“ oder auf dieser homepage unter Rathaus & Service >Bebauungs- und Flächennutzungspläne >  14. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet des Bebauungsplanentwurfs Nr. 78 „Sondergebiet Hornbach compact/Schlossäcker‘“ eingesehen werden.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam.

Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1–3 und Absatz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Absatz 1 Nr. 1–3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt/Eisenbach, Pfauenstraße 2-4, 79822 Titisee-Neustadt,  bzw. stadt@titisee-neustadt.de geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 4 Absatz 4 und § 60 Absatz 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg i.V.m. §§ 5 und 30 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gilt die Flächennutzungsplanänderung – sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder der auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zu Stande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen sowie über die Genehmigung oder über die Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung verletzt worden sind,
  2. die Bürgermeisterin der erfüllenden Gemeinde der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt/Eisenbach dem Beschluss nach §§ 43 und 60 Absatz 1 Gemeindeordnung i.V.m. §§ 5 und § 30 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt/Eisenbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Titisee-Neustadt, den 09.01.2023           

gez.

Folkerts, Bürgermeisterin

Grafik zeigt die Flächennutzungsplanänderung und eine Übersichtskarte des Plangebiets

Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS)

Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 14. Dezember 2022

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) am 14. Dezember 2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

§ 35 Beitragssatz – erhält folgende Fassung

Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m2) Nutzungsfläche (§ 28) 2,35 €.

§ 2Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt § 35 der Wasserversorgungssatzung vom 3. Juni 1998 außer Kraft.
 
 
 
Eisenbach (Hochschwarzwald), den 14.Dezember 2022
 
 
 
gez. Rontke, Bürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach  § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind.</justify>

Satzung der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung)

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 14. Dezember 2022

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) am 14. Dezember 2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

§ 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt

1)    Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine
        Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest,
        so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch

        1.     [3,0] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine
                Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB)
                festgesetzten Gebiete und

        2.     [4,0] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE),
                Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete.

Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

2)    Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine
        Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt
        der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte
        Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch
       
        1.     [2,7] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine
                Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB)
                festgesetzten Gebiete und
        2.     [3,5] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK),
                Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete.

Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

3)     Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt,
        so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.

4)    Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige
        Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine
        Geschosszahl umzurechnen.

§ 2

§ 33 Beitragssatz

Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus:

Teilbeiträge je m2 Nutzungsfläche (§ 25)

1.     für den öffentlichen Abwasserkanal 3,95 €
2.     für den mechanischen Teil des Klärwerks … €
3.     für den biologischen Teil des Klärwerks … €

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Gleichzeitig treten die §§ 30 und 33 der Abwassersatzung in der Fassung vom 24. November 2011 außer Kraft.
 
 
Eisenbach (Hochschwarzwald), den 14.Dezember 2022
 
 
 
gez. Rontke, Bürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald

Öffentliche Bekanntmachung Zusammenlegung Eisenbach

Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 14.12.2022

Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald – untere Flurbereinigungsbehörde hat den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen durch die einfache Änderung Nr. 12 in der Zusammenlegung Eisenbach für zulässig erklärt.

Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Die geänderte Trassenführung und die Reduzierung der Wegeanschlüsse sowie die neu geplante Gewässerquerung haben keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Wasser, Boden, Klima und Landschaftsbild sowie Tiere und Pflanzen.

Die Änderung der Trassenführung einschließlich eines neuen Durchlasses sowie die entfallenen Wegeabschnitte lösen keine Umweltverträglichkeitsprüfung aus.

Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o.g. Verfahren (www.lgl-bw.de/2822) eingesehen werden.


gez. Philipp Heberling, Projektleiter

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Neue Ortsmitte“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften„Neue Ortsmitte“im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) hat am 30.11.2022 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Neue Ortsmitte“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 1 BauGB jeweils als selbstständige Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem folgendem Kartenausschnitt:

Bild zeigt räumlichen Geltungsbereich als Kartenausschnitt

Der Bebauungsplan und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften „Neue Ortsmitte“ treten mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung im Rathaus der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald), Bei der Kirche 1,79871 Eisenbach (Hochschwarzwald), Zimmer 1 während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften und ihre gemeinsame Begründung sowie aller Fachgutachten (Umweltbeitrag, Artenschutzrechtliche Prüfung, geotechnischer Bericht) einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungs­ansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 4 GemO BW Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund der GemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO BW wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO BW jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald), den 13. Dezember 2022
 
 gez.
 
Karlheinz Rontke
Bürgermeister

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs "Bubenbach-Mitte" - Dritte Änderung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB

Öffentliche Bekanntmachung des Bürgermeisteramts 79871 Eisenbach (Hochschwarzwald)

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs "Bubenbach-Mitte" - 3. Änd. gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB

Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 30.11.2022 den Entwurf des oben genannten Bebauungsplans und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gebilligt und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans "Bubenbach-Mitte" - 3. Änd. ist im untenstehenden Planausschnitt zeichnerisch dargestellt.

zeichnerische Darstellung Bebauungspaln "Bubenbach-Mitte"

Das Planungsgebiet im Ortsteil Bubenbach umfasst zwei räumlich getrennte Bereiche im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Bubenbach - Mitte" von 1997.

Teil A wird begrenzt im Osten durch den Schulweg, im Norden, Süden und Westen durch bebaute Grundstücke.

Teil B wird begrenzt im Westen durch eine landwirtschaftliche Fläche auf Flst.Nr. 32. Im Süden und Osten begrenzt die vorhandene Bebauung das Gebiet. Im Norden grenzt Wald bzw. das Landschaftsschutzgebiet "Hochschwarzwald" jenseits der Straße an den Bebauungsplan.

Der Entwurf des Bebauungsplans mit Örtlichen Bauvorschriften, Begründung und Umweltbelangen wird in der Zeit vom
15. Dezember bis 25. Januar 2023im Bürgermeisteramt Eisenbach (Hochschwarzwald), Zimmer 7, während der Dienststunden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.

Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wird abgesehen.

TypNameDatumGröße
pdf 2022-11-14-Begründung03 (1,4 MB) 07.12.2022 1,4 MB
pdf 2022-11-14-Festsetzungen03 (193 KB) 07.12.2022 193 KB
pdf 2022-11-14-Hinweise03 (164 KB) 07.12.2022 164 KB
pdf 2022-11-14-Luftbild-Teil A-A4-M1000 (1 MB) 07.12.2022 1 MB
pdf 2022-11-14-Luftbild-Teil B-A4-M1000 (1,1 MB) 07.12.2022 1,1 MB
pdf 2022-11-14-Satzung04 (135 KB) 07.12.2022 135 KB
pdf 2022-11-14-ÜPlan-M2500 (328 KB) 07.12.2022 328 KB
pdf 2022-11-14-ZT-Gesamt-M1000 (826 KB) 07.12.2022 826 KB
pdf Artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung Bubenbach Flurst. 33 (719 KB) 07.12.2022 719 KB
pdf Artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung Bubenbach Flurst.5 2 (697 KB) 07.12.2022 697 KB

Während der Auslegungsfrist können beim Bürgermeisteramt Anregungen schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Eisenbach (Hochschwarzwald), den 06.12.2022
 
 gez.
 
Karlheinz Rontke,
Bürgermeister

Feststellungsbeschluss

Feststellungsbeschluss

Auf Grund von § 95 b der Gemeindeordnung Baden-Württemberg hat der Gemeinderat  am 12.10.2022 den Jahresabschluss für das Jahr 2021 mit folgenden Werten festgestellt:

Zeigt Ergebnisrechnungen
Bild zeigt Bilanz zum 31.12.2021

Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen

Der Jahresabschluss liegt mit dem Rechenschaftsbericht gem. § 95b Abs. 2 der Gemeindeordnung von Mittwoch, den 2. November 2022 bis einschließlich Montag, den 14. November 2022 im Rathaus Eisenbach zur Einsichtnahme aus.

Feststellung des Jahresabschlusses 2021 und Behandlung des Jahresgewinns der Wasserversorgung Eisenbach (Hochschwarzwald)

Feststellung des Jahresabschlusses 2021 und Behandlung des Jahresgewinns der Wasserversorgung Eisenbach (Hochschwarzwald)

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.10.2022 in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes und der Eigenbetriebsverordnung den Jahresabschluss der Wasserversorgung Eisenbach (Hochschwarzwald) für das Wirtschaftsjahr 2021 festgestellt und über die Behandlung des Jahresgewinns entschieden:

1. Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021

1.1 Bilanzsumme 1.871.977,68 €
1.1.1 davon entfallen auf der Aktivseite auf
- das Anlagevermögen
- das Umlaufvermögen

1.786.249,85 € 85.727,83      €
1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf
- das Eigenkapital
- empfangene Ertragszuschüsse
- Rückstellungen
- Verbindlichkeiten

578.879,51    €
0,00 €
800,00 €
1.292.297,17 €
1.2 Jahresgewinn 30.043,24 €
1.2.1 Summe der Erträge 294.002,13 €
1.2.2 Summe der Aufwendungen 257.795,60 €

2. Behandlung des Jahresergebnisses

Der Jahresgewinn in Höhe von                                      30.043,24    €
wird auf die neue Rechnung vorgetragen

Der Jahresabschluss liegt mit dem Lagebericht Mittwoch, den 2. November 2022 bis einschließlich Montag, den 14. November 2022 im Rathaus Eisenbach zur Einsichtnahme aus.

Satzung der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS)

Satzung der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den § 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) am 14.09.2022 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebung einer Kurtaxe

Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Geltungsgebiet von KONUS eine Kurtaxe. Für die Benutzung von Einrichtungen und Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann daneben ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.

§ 2 Erhebungsgebiet

Das Erhebungsgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald).

§ 3 Kurtaxepflichtige

(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen), und denen im Sinne von § 1 die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen einschließlich der den Kur- und Erholungsgästen eingeräumten Möglichkeit der kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Geltungsgebiet von KONUS sowie zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist.

(2) Kurtaxepflichtig nach Abs. 1 sind auch die Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben. Kurtaxepflichtig sind auch ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Gemeinde aufhalten.

(3) Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern im Sinne des Abs.
2 Satz 1 erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung (einschließlich Schule)
stehen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind vom Kurtaxepflichtigen in geeigneter Form
nachzuweisen. Für die Arbeitstätigkeit ist dabei eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, für eine Ausbildung eine schriftliche Ausbildungs‐ oder Schulbescheinigung ausreichend.

§ 4 Dauer der Kurtaxepflicht

(1) Die Kurtaxepflicht beginnt mit dem Tag der Anreise und endet mit dem Tag der Abreise.
 
(2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise zählen zusammen als ein Tag, wobei der Abrechnung der Tag der Abreise voll zugrunde gelegt wird.

§ 5 Kurtaxe

(1) Die Kurtaxe für Kurtaxepflichtige nach § 3 Abs. 1 beträgt für jede Person und jeden Tag inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer
 
für Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche 1,20 €
für Personen ab 16 Jahren 1,90 €
 
(2) Kurtaxepflichtige nach § 3 Abs. 2 Satz 1 haben unabhängig von der Dauer und Häufigkeit des tatsächlichen Aufenthalts für jedes Kalenderjahr eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten. Die pauschale Jahreskurtaxe beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer für Personen ab 16 Jahren 36,00 €.
 
In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. Die Kurtaxepflichtigen nach Satz 1 sind von der Nutzung von KONUS ausgeschlossen.

§ 6 Ermäßigungen und Befreiungen

(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:
1. Ortsfremde Personen, die sich ohne Übernachtung in der Gemeinde aufhalten (Tagesbesucher),
2. Kinder bis einschließlich 5 Jahre,
3. Besucher von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich Aufnahme finden; als Einwohner im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht Personen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 3,
4. Kranke und schwerbehinderte Personen, die nicht in der Lage sind, die Kureinrichtungen und Veranstaltungen, sowie den öffentlichen Personennahverkehr nach § 1 zu nutzen, und dies durch ärztliches Zeugnis nachweisen, während der Dauer
dieses Zustands; der Nachweis ist der Gemeinde spätestens mit der Abreise vorzulegen,
5. Begleitpersonen von Schwerbehinderten, Blinden und Kranken, wenn die
Notwendigkeit einer Begleitperson im Schwerbehindertenausweis selbst oder durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist und die Begleitperson selbst keine zu Kur und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen benutzt oder Veranstaltungen besucht.
 
(2) Auf Antrag werden Personen, die sich aus beruflichen Gründen bzw. zur Teilnahme an
beruflich bedingten Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, für die Dauer des beruflich bedingten Aufenthalts von der Kurtaxe befreit. Für die Berechnung dieser Frist gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.
 
(3) Schwerbehinderte Personen mit einem nachgewiesenen Grad der Behinderung von 100 v.H. werden auf Antrag von der Kurtaxe befreit. Bei einem nachgewiesenen Grad der Behinderung von mindestens 70 v.H. wird die Kurtaxe auf Antrag um 20 v.H. ermäßigt. Diese Vergünstigung gilt ebenfalls für eine Begleitperson, sofern der Schwerbehinderte aufgrund des Schwerbehindertenausweises auf ständige Begleitung angewiesen ist.

§ 7 Anträge

Die Befreiung von der Kurtaxe oder auf Ermäßigung der Kurtaxe nach § 6 ist vom Wohnungsgeber bzw. Reiseunternehmer im Zuge der Meldung nach § 9 zu beantragen. Der Gast muss den betreffenden Vergünstigungsgrund glaubhaft machen. Der Antrag erfolgt im elektronischen Meldeverfahren, soweit der Wohnungsgeber bzw. Reiseunternehmer von der Teilnahme an diesem Verfahren nicht ausnahmsweise befreit ist. Bei verspäteten Anträgen wird die Vergünstigung erst vom Zeitpunkt des Antragseingangs gewährt.

§ 8 Gästekarte

(1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 6 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Der zur Kurtaxe angemeldete Gast erhält eine mit Namen, Ankunftstag und voraussichtlichem Abreisetag versehene Gästekarte. Diese enthält außer in den Fällen des § 5 Abs. 2 den Hinweis „KONUS“, der zur kostenfreien Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs in den teilnehmenden Verkehrsverbünden im Schwarzwald berechtigt.
 
(2) Kurtaxepflichtige Personen im Sinne von § 5 Abs. 2  erhalten nach Eingang der durch den Abgabebescheid erhobenen pauschalen Jahreskurtaxe eine Jahresgästekarte von der Gemeinde. Die Jahresgästekarte gilt im Falle des § 5 Abs. 2 bis zur Ausstellung einer neuen Jahresgästekarte auch im nachfolgenden Kalenderjahr. Die Gästekarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.
 
(3) Die Gästekarte ist bei der Benutzung von Kureinrichtungen und beim Besuch von Veranstaltungen den Kontrollorganen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Benutzung wird die Gästekarte eingezogen. Die Gemeinde ist berechtigt, in
besonders begründeten Fällen die Ausgabe von Gästekarten zu verweigern und ausgegebene Gästekarten gegen Erstattung der Kosten einzuziehen.

§ 9 Melde- und Einziehungspflicht, Kontrolle, Ablösung

(1) Wohnungsgeber, die Personen gegen Entgelt beherbergen, sowie Betreiber von Campingplätzen sind unbeschadet der ihnen nach dem Bundesmeldegesetz obliegenden polizeilichen Meldepflicht verpflichtet, jeden Ortsfremden unbeschadet möglicher Befreiungen nach § 6 zur Entrichtung der Kurtaxe innerhalb von drei Tagen nach Anreise anzumelden und drei Tage nach Abreise abzumelden, die Kurtaxe einzuziehen und die vereinnahmten Kurtaxezahlungen eines Kalendermonats zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats gesammelt an die Gemeinde abzuführen.
Wohnungsgeber nach Satz 1 haften für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung der Kurtaxe. Sie sind berechtigt, dem Gast die Kurtaxe in Rechnung zu stellen. Die Wohnungsgeber erhalten eine Kurtaxesatzung, die sie ihren Gästen durch Aushang an gut sichtbarer Stelle bekannt zu geben haben. Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person, die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Gemeinde unverzüglich unter Angabe von Namen und Adresse des Kurtaxepflichtigen zu melden.
 
(2) Abweichend von Abs. 1 sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist, das der Reiseteilnehmer an den Reiseunternehmer zu entrichten hat. Die Meldung ist innerhalb von 3 Tagen nach der Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten. Die Verpflichtung, die Kurtaxe einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen, bleibt unberührt. Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
 
 
(3) Die Meldepflichtigen nach Abs. 1 und 2 haben für die Erhebung der Kurtaxe folgende Daten des Kurtaxenpflichtigen an die Gemeinde zu melden:
1. Name;
2. Vorname;
3. Geburtsdatum;
4. Anschrift;
5. Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum der Mitreisenden gem. § 29 Absatz 2 S. 2 und 3 Bundesmeldegesetz;
6. Tag der Ankunft und voraussichtlicher Tag der Abreise sowie
7. Tag der Abreise, sobald er feststeht
8. im Falle eines Antrages nach § 6 Abs. 2 und 3 die zur Glaubhaftmachung jeweils erforderlichen Unterlagen.
 
(4) Für die Meldung ist das von der Gemeinde unentgeltlich bereitgestellte elektronische Meldeverfahren zu verwenden. Die Übertragung der Daten erfolgt über eine gesicherte Verbindung per https – Hypertext Transfer Protocol Secure. Die elektronisch erfassten Daten werden vom Meldepflichtigen in verschlüsselter Form und unter Wahrung der jeweils geltenden Vorgaben des Datenschutzes durch Datenfernübertragung an die Gemeinde übermittelt. Die Gemeinde stellt den Meldepflichtigen die zur elektronischen Meldung erforderlichen individuellen Zugangsdaten zur Verfügung.
 
(5) Auf Antrag kann die Gemeinde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Meldung durch Datenfernübertragung verzichten und einzelne Meldepflichtige von dieser Nutzungspflicht befreien. Eine unbillige Härte liegt immer dann vor, wenn eine elektronische Meldung für den Meldepflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung der Meldung nicht oder nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Meldepflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Bei der Meldung sind die von der Gemeinde bereitgestellten Vordrucke zu verwenden.
 
(6) Kurtaxepflichtige Ortsfremde, die ohne Entgelt beherbergt werden, sind persönlich zur Kurtaxe-Anmeldung verpflichtet. Die Anmeldung hat innerhalb von drei Tagen nach Ankunft bei der Gemeinde zu erfolgen. Hierbei ist die Kurtaxe für die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes im Voraus zu entrichten.
 
(7) Kurtaxepflichtige Personen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 haben sich innerhalb eines Monats nach Vorliegen oder Beendigung der die Kurtaxepflicht auslösenden Voraussetzungen bei der Gemeinde an- und abzumelden.
 
(8) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz zu erfüllen ist, kann damit die Meldepflicht i.S. der Kurtaxesatzung verbunden werden.
 
(9) Die Gemeinde ist berechtigt, die Einhaltung der dem Wohnungsgeber nach dieser Kurtaxesatzung obliegenden Pflichten in den Betriebsräumen während der üblichen Geschäftsstunden durch einen Beauftragten nachprüfen zu lassen.

§ 10 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe

(1) Die Kurtaxepflicht entsteht mit der ersten Übernachtung einer kurtaxepflichtigen Person im Erhebungsgebiet (§ 2). Sie wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde, spätestens jedoch zum jeweiligen Kalendermonatsende zur Zahlung fällig.
 
(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der pauschalen Jahreskurtaxe nach § 5 Abs. 2 entsteht am Januar eines jeden Kalenderjahres und wird innerhalb eines Monats nach Zustellung des Kurtaxebescheids zur Zahlung fällig. Bei neu zuziehenden Einwohnern entsteht sie am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres; bei wegziehenden Einwohnern endet sie mit Ablauf des Kalendervierteljahres.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- den Meldepflichten nach § 9 dieser Satzung nicht nachkommt
- die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht oder nicht rechtzeitig nach § 9 dieser Satzung einzieht und an die Stadt abführt
- der Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 7 und § 9 Abs. 2 Satz 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kurtaxesatzung vom 02.07.2009 mit ihren Änderungen außer Kraft.
 
Eisenbach (Hochschwarzwald), den 14. September 2022
 
gez.

Karlheinz Rontke,
Bürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach  § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind.

Aufstellungsbeschluss und öffentliche Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften „Neue Ortsmitte“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellungsbeschluss und öffentliche Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften „Neue Ortsmitte“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Eisenbach hat am 27.07.2022 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs.1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Neue Ortsmitte“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen. In gleicher Sitzung hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans „Neue Ortsmitte“ und den Entwurf der zusammen mit ihm aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Ziele und Zwecke der Planung
Historisch gesehen galt das Hotel „Kreuz“ auf dem Höchst in der Gemeinde Eisenbach rund 200 Jahre als Treffpunkt für die Bürgerschaft. Im Jahr 2013 wurde das leerstehende Gebäude schließlich abgerissen. Um einen neuen Treffpunkt für die Bürgerinnen und Bürgern zu schaffen, soll im Interesse der Gemeinde eine neue Ortsmitte entwickelt werden. Gleichzeitig soll ein nachfrageorientiertes Angebot für Mehrgenerationenwohnen bereitgestellt werden. Daher möchte die Gemeinde die derzeit als Parkplatz genutzte Fläche auf dem Höchst einer städtebaulichen Entwicklung und neuen Nutzung zuführen. Um eine attraktive Adresse zu sichern, soll ein Nutzungsmix aus Wohnen und Gewerbe entstehen.
In Zusammenarbeit mit der Baugenossenschaft Familienheim und in Partnerschaft mit weiteren Investoren ist die Realisierung einer Wohnanlage für Mehrgenerationenwohnen mit gewerblichen Nutzungen in der Erdgeschosszone geplant. Die Gemeinde unterstützt die vorgelegte Projektstudie der Baugenossenschaft Familienheim vom Februar 2021 und möchte hierfür einen Bebauungsplan aufstellen. Die Aufstellung des Bebauungsplans „Neue Ortsmitte“ verfolgt im Wesentlichen folgende Ziele:

  • Bereitstellung von Mehrgenerationenwohnen
  • Verbesserung der Grundversorgung
  • Einrichtung eines Treffpunktes für Bürgerinnen und Bürger
  • Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung / Innenentwicklung
  • Schaffung kompakter Siedlungsstrukturen
  • Effiziente Nutzung vorhandener Infrastruktur

Lage und Abgrenzung des Plangebiets
Das rund 0,3 ha große Plangebiet befindet sich im Ortsteil Höchst der Gemeinde Eisenbach. Es liegt zentral am Verkehrsknoten und unmittelbar an der Hauptverkehrsstraße L172 („Höchst“). Der Geltungsbereich wird begrenzt von den Verkehrsflächen Waldstraße im Westen, Höchstberg im Südwesten und dem „Höchst“ (L127 und Wohnstraße) im Südosten. Die Brachfläche wird derzeit als unbefestigte Parkplatzfläche genutzt. Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 27.07.2022. Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

Der Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung einer brachgefallenen Fläche und wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne formelle Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Entwurf des Bebauungsplans sowie der örtlichen Bauvorschriften wird mit Begründung sowie Fachgutachten (Umweltbeitrag, Artenschutzrechtliche Prüfung, geotechnischer Bericht) vom

31.08.2022 bis einschließlich 05.10.2022

beim Bauamt im Rathaus der Gemeinde in Eisenbach, Bei der Kirche 1, 79871 Eisenbach (Hochschwarzwald), Zimmer 7, während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Ergänzend können weitere Termine vereinbart werden. Desweiteren können die Unterlagen hier abgerufen werden.


Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Verwaltung der Gemeinde in Eisenbach, Bei der Kirche 1, 79871 Eisenbach, Zimmer 7 oder unter info@eisenbach.de abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gemeinde Eisenbach, 23.08.2022

gez.

Karlheinz Rontke,
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt/Eisenbach

Öffentliche Bekanntmachung Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt/Eisenbach

Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt/Eisenbach

Dienstag, 26.07.2022 um 18:00 Uhr
in der Wolfwinkelhalle, Eisenbach

Tagesordnung

1. Anfragen der Zuhörer

2. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlicher Sitzung des Ausschusses

3. 14. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans/ der Satzung über Örtliche Bauvorschriften "Sondergebiet Hornbach compact/Schlossäcker" (Nr. 78) hier:
     A)Beratung und Beschluss über die Anregungen aus der formellen Offenlage
     B)Beratung und Beschluss über die Ergänzung der Begründung
     C)Beratung und Feststellungsbeschluss

4. Bekanntgabe der Verwaltung

5. Anfragen der Ausschussmitglieder

6. Anfragen der Zuhörer

Titisee-Neustadt, den 15.07.2022

gez.

Folkerts,
Vorsitzende

Öffentliche Bekanntmachung des Gutachterausschusses Breisgau-Nord Hochschwarzwald

Öffentliche Bekanntmachung des Gutachterausschusses Breisgau-Nord Hochschwarzwald

Nach § 193 Abs. 5 und § 196 Baugesetzbuch (BauGB) in der geltenden Fassung i.V.m. dem § 12 der Gutachterausschussverordnung Baden-Württemberg vom 11.Dezember 1989 in der Fassung vom 26.September 2017 zuletzt geändert durch Verordnung am 21.Dezember 2021 und § 5c der Bodenrichtwertleitlinie 2022 der Finanzverwaltung wurden vom Gutachterausschuss Breisgau-Nord Hochschwarzwald folgende zonalen Bodenrichtwerte/ Bodenrichtwertgrundstücke  für Grundstücke im Gebiet des Gutachterausschusses Breisgau-Nord Hochschwarzwald zum Stichtag 01.Januar 2022 ermittelt.

Bodenrichtwerte vom 01.01.2022

Anlass der Bodenrichtwertermittlung zum 01.01.2022 ist die Grundsteuerreform. Die Bodenrichtwerte werden für die Hauptfeststellung zum 01.01.2022 für die Grundsteuererhebung ab dem Jahr 2025 benötigt.

Die vom Gutachterausschuss abgeleiteten zonalen Bodenrichtwerte für baureifes Land wurden entsprechend den Bestimmungen des § 196 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB), der Richtlinie zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (BRW-RL vom 11. Februar 2011), der Gutachterausschussverordnung für Baden-Württemberg und der Immobilienwertermittlungs-verordnung ermittelt.

Die zonalen Bodenrichtwertangaben in Euro/m² für baureifes Land der Wohngebiete (W), Mischgebiete (M), Gewerbe- und Industriegebiete (GE / GI) und Sondergebiet (SO) enthalten die Erschließungskosten (ebf). Hierbei ist berücksichtigt, dass sich die Erschließungskosten örtlich sehr unterschiedlich darstellen. Die in den Bodenrichtwertkarten mit „W“ bezeichneten Bodenrichtwerte beziehen sich sowohl auf baureife Wohngebiete als auch auf baureife Mischgebiete, sofern die Mischgebiete nicht separat ausgewiesen sind.

Die zonalen Bodenrichtwertgrundstücke geben in Kurzform den Bodenwert eines baureifen Grundstückes innerhalb der jeweiligen Bodenrichtwertzone mit der Art der baulichen Nutzung (W / M / GE / GI / SO) und der im Regelfall in der Örtlichkeit vorhandenen Bebauung bezogen auf die Geschossigkeit (I-, II-, III-, IV-geschossig) an. Die Ausweisung „bebaute Flächen im Außenbereich“ bezieht sich auf bebaute Wohnbaugrundstücke, die planungsrechtlich im Außenbereich liegen.

Hinweis: Die zonalen Bodenrichtwerte beziehen sich nicht auf Grundstücke, die aufgrund von Sonderregelungen durch die aktive Baulandpolitik der Gemeinden oder durch Bauträger/private Bauherrengemeinschaften beeinflusst werden!

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 15ff Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmowertV) 2021 und den Bodenrichtwertleitlinien 2022 der Finanzverwaltung kann der Bodenwert eines Grundstückes um bis zu +/- 30 % des ermittelnden Bodenrichtwertes abweichen.

Die Bodenrichtwert – Zonenbildung der baureifen Wohn-, Misch-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete erfolgte aus den jeweiligen Flächennutzungsplänen, teils aus den Bebauungsplänen und städtebaulichen Satzungen, sowie aus Luftbildern und sachverständigem Ermessen nach Besichtigungen vor Ort. Die Abgrenzung erfolgte möglichst flurstücksgenau.

Hinweis: Die Abgrenzung der Bodenrichtwertzonen sowie die Festsetzung der Höhe der Bodenrichtwerte und der Beschreibung der Bodenrichtwertgrundstücke begründen keine  Ansprüche zum Beispiel gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, Baugenehmigungsbehörden oder Landwirtschaftsbehörden.

Einzelfallbezogene Grundstücksbesonderheiten:

Die zonalen Bodenrichtwerte sind bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstückes mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstücke). Da die zonalen Bodenrichtwerte nur durchschnittliche Lagewerte des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebietes (Bodenrichtwertzone) mit im Wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen darstellen, kann der Bodenwert eines einzelnen Grundstückes je nach Beschaffenheit (Lage, Zuschnitt, Größe, bauliche Ausnutzbarkeit, Erschließungszustand, Zuwegung, eventuell vorhandene bauplanungs-rechtliche Festsetzungen, geologische Baugrundsituationen, geogene Belastungen, Altlasten, Denkmalschutz, Hochwassergefahrengebiete, Grundwasserverhältnisse, Bewirtschaftbarkeit, besondere geografische und topografische Gegebenheiten oder Ähnlichem) in der Regel um 30 % nach oben oder unten abweichen. Der Bodenwert des einzelnen Grundstückes ist im Bedarfsfall durch ein gebührenpflichtiges Verkehrswertgutachten zu ermitteln.

Die zonalen Bodenrichtwerte sind, soweit vorhanden, von unbebauten Baugrundstücken und nach Erfahrungen auf dem öffentlichen Grundstücksmarkt als Bodenpreise abgeleitet, wie sie sich ohne Berücksichtigung ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse ergeben. Sie beziehen sich auf unbebaute Grundstücke mit den gebietstypischen Eigenschaften der jeweiligen Bodenrichtwertzonen. Bei bebauten Grundstücken ist der Bodenrichtwert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Die zonalen Bodenrichtwerte enthalten keine Wertanteile für Gebäude, Aufwuchs (ausgenommen hiervon sind als Weingarten/Rebland und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke), bauliche und sonstige Anlagen. Die zonalen Bodenrichtwerte beziehen sich auf einen unbedenklichen Zustand des Grund und Bodens (z.B. hinsichtlich geologische Baugrundsituationen, geogene Belastungen, Altlasten, Denkmalschutz, Hochwassergefahrengebiete, Grundwasserverhältnisse oder Ähnlichem).

In den einzelnen Gemeinden ist zu beachten, dass vor Ort sehr unterschiedliche Erschließungssituationen (Wasser, Abwasser, Straßen-/Wegezufahrten, etc) bestehen können. Bezogen auf den Einzelfall sind diese besonderen Gegebenheiten in der Verkehrswertermittlung zu berücksichtigen.

Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen und Wohnbebauung im Außenbereich:

Die Bodenrichtwerte bei als Weingarten/Rebland und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken beinhalten den Aufwuchs (Bodenwertanteil mit Aufwuchs).

Bebaute land- und forstwirtschaftlich genutzte Hofstellen können abweichende Bodenwerte haben. Da diese oftmals eine sehr große Fläche aufweisen, kann bei der Ermittlung des Bodenwertes für die zur Wohnnutzung dienenden Grundstücksflächen als Flächengröße, nach den Bodenrichtwertleitlinien 2022 der Finanzverwaltung, in der Regel bis zum 5-fachen der überbauten Wohnbaufläche (z.B. Wohnhaus, Leibgeding, Ferienhaus) angenommen werden. In der Regel wird hier nicht die gesamte land- oder forstwirtschaftliche Hofstelle zur Ermittlung des Bodenrichtwertes angesetzt. Dieses gilt im Bedarfsfall auch für sonstige übergroße Grundstücke mit Wohnbebauung im Außenbereich. Diese Bodenwerte können im Bedarfsfall durch eine gebührenpflichtige Bodenwertermittlung des Gutachterausschusses festgestellt werden.

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen in der Nähe von bebauten Ortsrandlagen und für öffentliche Straßen- / Wegebaumaßnahmen (oder sonstige Sonderbaumaßnahmen) können vereinzelt auch höhere Kaufpreise aufweisen.

Sonderbauflächen, Bauerwartungsland, Rohbauland:

Aufgrund den besonderen rechtlichen Gegebenheiten sowie den tatsächlichen oder künftigen Nutzungsverhältnissen unterschiedlichster Art hat der Gutachterausschuss keine Bodenrichtwerte für baureife Sonderbauflächen des Gemeinbedarfs und für werdendes Bauland (Bauerwartungsland, Rohbauland) ermittelt (z.B. insbesondere wegen den unsicheren Entwicklungszeiten zu baureifem Land). Die Bodenwerte für derartige Bauflächen können im Bedarfsfall nur durch gebührenpflichtige Verkehrswertgutachten ermittelt werden.

Hinweise:

Die zonalen Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung.

Die der zonalen Bodenrichtwerttabelle beigefügten Bodenrichtwertzonen-Übersichtskarten der Mitgliedsgemeinden sind Bestandteil der Bodenrichtwertermittlungen und sollten bei Bedarf bei der Bodenrichtwertzuordnung eingesehen werden.

Die zonalen Bodenrichtwerte und die Bodenrichtwertzonen-Übersichtskarten liegen in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Breisgau-Nord Hochschwarzwald, Hauptstraße 24, 79199 Kirchzarten zur Einsichtnahme während der üblichen Öffnungszeiten aus, bzw. sind im Internet unter www.gutachterausschuss-bnh.de und www.grundsteuer-bw.de kostenfrei abrufbar.

Kirchzarten, den 14. Juni 2022
 
gez.

Werner Widmann
Vorsitzender des Gutachterausschusses

Bekanntmachung Feststellungserklärung für die Grundsteuer-Hauptfeststellung

Gutachterausschuss Breisgau-Nord - Hochschwarzwald

Grundsteuerreform

Informationen und Handlungsempfehlungen für Grundstückseigentümer

Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes notwendig. Deshalb wurde im November 2020 das „neue“ Grundsteuergesetz des Bundeslandes Baden-Württemberg erlassen. Die Umsetzung erfordert jedoch die Mitwirkung der betroffenen Bürger.

Bis zum 31. Oktober 2022 müssen die Steuerpflichtigen ihre sogenannte „Feststellungserklärung“ für die Grundsteuer-Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022 bei ihrem zuständigen Finanzamt per ELSTER abgeben. Dies ist jedoch frühestens ab dem 1. Juli diesen Jahres möglich. Derzeit müssen die Betroffenen noch nichts unternehmen, auch eine Kontaktaufnahme mit dem gemeinsamen Gutachterausschuss „Breisgau-Nord Hochschwarzwald“ bei der Gemeinde Kirchzarten ist aktuell nicht nötig und führt auch zu keinem Ergebnis. Die für die Feststellungserklärung benötigten Bodenrichtwerte stehen nicht vor Ende Juni 2022 zur Verfügung.

Ab Juli 2022 werden auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de weitere Informationen und erforderliche Daten zur Abgabe der Feststellungserklärung zu finden sein. Auf die Bodenrichtwerte der jeweiligen Kommunen kann hierüber dann voraussichtlich ebenfalls zugegriffen werden. Darüber hinaus gibt es bereits jetzt auf der Webseite des Finanzministeriums ein umfassendes FAQ mit Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Grundsteuerreform sowie ein kurzes Erklärvideo für Eigentümerinnen und Eigentümer. In Ergänzung dazu können allgemeine Fragen dem virtuellen Assistenten der Steuerverwaltung unter www.steuerchatbot.de gestellt werden.

Öffentliche Bekanntmachung Gutachterausschussgebührensatzung

S A T Z U N G

über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des gemeinsamen Gutachterausschusses „Breisgau Nord - Hochschwarzwald“ bei der Gemeinde Kirchzarten und seiner Geschäftsstelle(Gutachterausschussgebührensatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2, 11 und 12 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Kirchzarten in seiner Sitzung am 17. März 2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

  1. Die Gemeinde Kirchzarten erhebt Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den gemeinsamen Gutachterausschuss „Breisgau Nord - Hochschwarzwald“ bei der Gemeinde Kirchzarten (im Folgenden Gemeinsamer Gutachterausschuss) gemäß 192 ff. Baugesetzbuch (BauGB) und für Leistungen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses nach Maßgabe dieser Satzung.
  2. Diese Satzung gilt nicht für Gutachten des Gemeinsamen Gutachterausschusses und Tätigkeiten der Geschäftsstelle, die einem Gericht oder einem Staatsanwalt zu Beweiszwecken erbracht werden. In diesen Fällen bemisst sich die Entschädigung des Gemeinsamen Gutachterausschusses nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).
  3. Die Gemeinde Kirchzarten kann Dritte beauftragen, die Gebühren nach dieser Satzung zu berechnen, Bescheide auszufertigen und zu versenden, die Gebühren entgegenzunehmen und abzuführen, Nachweise darüber für die Gemeinde Kirchzarten zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Gemeinde Kirchzarten mitzuteilen.

§ 2 Gebührenschuldner, Haftung

  1. Gebührenschuldner ist, wer die Erstattung des Gutachtens veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
  2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
  3. Neben dem Gebührenschuldner haftet, wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschuss übernommen hat; dies gilt auch für denjenigen, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

§ 3 Gebührenmaßstab

  1. Die Gebühren werden nach dem ermittelten Verkehrswert/Wert des Grundstücks, des grundstücksgleichen oder sonstigen Rechts bzw. der baulichen oder sonstigen Anlagen erhoben. Maßgebend ist der Verkehrswert nach Abschluss der Wertermittlung. Für Grundstücke ohne Verkehrswert ist der ermittelte Wert für die Gebührenbemessung maßgebend.
  2. Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt die wirtschaftliche Einheit, nicht das Grundstück im Sinne der Grundbuchordnung (GO). Als Grundstücke gelten auch    die grundstücksgleichen Rechte (Wohnungs-/Teileigentum, Erbbaurecht etc.).
  3. Für jeden ermittelten Verkehrswert eines Grundstücks wird die Gebühr – mit Ausnahmen der Absätze (4) bis (7) – gesondert berechnet.
  4. Liegen mehrere gleichartige, unbebaute, land- und/oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke nebeneinander und bilden diese eine wirtschaftliche Einheit, wird die Gebühr aus der Summe der Verkehrswerte dieser Grundstücke berechnet.
  5. Werden für ein Grundstück mehrere Einzelwerte festgelegt, so wird die Gebühr aus der Summe der Einzelwerte berechnet.
  6. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere Sachen und/oder Rechte, die sich auf ein Grundstück oder ein  grundstücksgleiches  Recht  beziehen,  zu  bewerten,  so  ist  die  Gebühr  aus  der  Summe  der maßgeblichen Werte der einzelnen Gegenstände (Sachen und/oder Rechte) zu berechnen. Gleiches gilt, wenn Wertunterschiede auf der Grundlage unterschiedlicher Grundstückseigenschaften zu ermitteln sind. Wertermittlungen mehrerer Eigentumswohnungen auf einem   Grundstück oder gleichartiger unbebauter Grundstücke gelten hier als eine   Wertermittlung, sofern alle Objekte in einem Verkehrswertgutachten zu einem Stichtag bewertet werden.
  7. Sind Wertermittlungen für Sachen und/oder Rechte zu unterschiedlichen Stichtagen durchzuführen, so wird für jeden Stichtag eine Gebühr berechnet. Für den höchsten Verkehrswert nach Absatz1 wird die volle Gebühr erhoben. Für alle anderen Verkehrswerte wird der halbe Wert nach Absatz 1 zu Grunde gelegt.
  8. Wird der Wert eines (ideellen) Miteigentumsanteils ermittelt, der nicht mit Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verbunden ist,  so  wird  die  Gebühr  aus  dem  Wert  des  gesamten Grundstücks berechnet.
  9. Bei Gutachten über die Ermittlung sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen (§ 154 Abs. 2 BauGB) wird die Gebühr aus dem ermittelten Neuordnungswert des gesamten Grundstücks berechnet.
  10. Bei Wertermittlungen für Baulandumlegungsverfahren auf Antrag der Umlegungsstelle bildet der Wert der Verteilungsmasse die Bemessungsgrundlage für die Gebührenfestsetzung.
  11. Für die Ermittlung besonderer Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 1 Satz 7 BauGB) werden Gebühren analog zum JVEG erhoben.
  12. Veranlasst der Antragsteller den Gemeinsamen Gutachterausschuss oder dessen Geschäftsstelle nach Abschluss der Wertermittlung zu einer Erörterung von seinen Gegenvorstellungen ohne Auswirkungen auf die Wertaussage des Gutachtens, werden hierfür Gebühren für die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses je Zeiteinheit entsprechend § 9 dieser Satzung und für die Entschädigung der Gutachter Gebühren entsprechend dem JVEG erhoben. Für die Teilnahme an Ortsterminen wird Fahrtkostenersatz analog dem JVEG erhoben.
  13. Soweit die Leistungen nach dieser Satzung umsatzsteuerpflichtig sind, ist in der Gebühr die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe enthalten.

§ 4 Ermäßigte Gebühr

  1. Ist dasselbe Grundstück, dasselbe Recht bzw. dieselbe Anlage innerhalb von drei Jahren erneut zu bewerten, ohne dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geändert haben, so ermäßigt sich die Gebühr um 30%.
  2. Für Umrechnungen und Wertfortschreibungen ohne erneute Bewertung durch den Gutachterausschuss beträgt die Gebühr 30% der nach dem fortgeschriebenen oder umgerechneten Wert zu erhebenden vollen Gebühr nach § 6 Abs. 2.

§ 5 Erhöhte Gebühr

Die Gebühr kann sich um bis zu 100% erhöhen, wenn das Gutachten auf Antrag des Antragstellers entsprechend § 6 Abs. 3 Gutachterausschussverordnung unter besonderer Würdigung der Vergleichspreise und Darlegung der angewandten Methoden auszuarbeiten ist oder wenn die Wertermittlung besonderen zusätzlichen Aufwand erfordert, wie z.B.:

  • erschwerte Beschaffung von Unterlagen;
  • umfangreiche und / oder zeitaufwändige Teilnahme an Besprechungen bzw. Beratungen;
  • Erstellung von örtlichen Aufmassen und Berechnungen bei nicht Vorliegen von entsprechenden Unterlagen;
  • weitläufige oder erschwerte Zufahrt und Begehung;
  • Bewertung von besonderen rechtlichen und tatsächlichen Situationsmerkmalen;
  • Ermittlung von Abbruchkosten;
  • Bewertung von Rechten und Belastungen;
  • Beachtung und / oder Berücksichtigung von sonstigen außergewöhnlichen Ertragsverhältnissen, z.B. Staffelmieten;
  • Berücksichtigung von Entschädigungsgesichtspunkten;
  • sonstige spezielle Berechnungsverfahren bei bebauten Grundstücken, z.B. Liquidations- / Residualverfahren oder sonstige spezielle Berechnungsverfahren;
  • zurückliegender Stichtag für die Wertermittlung unter Berücksichtigung von historischen, rechtlichen und tatsächlichen Zustandsmerkmalen;
  • erschwerte Wertermittlungen wegen fehlenden Vergleichspreisen oder Vergleichsfällen aus der Kaufpreissammlung;
  • erhöhtes Studium von Fachliteratur und Rechtsprechung;
  • Mehraufwand in den Erläuterungen und redaktionellen Darstellungen der Wertermittlungsgrundlagen bzw. Wertableitungen auch im Hinblick auf eine gute Nachvollziehbarkeit der für die Wertermittlung wertrelevanten Daten und der Wertermittlungsergebnisse
  • wenn vom Antragsteller ein zusätzliches Wertermittlungsverfahren verlangt wird (zusätzliche Ermittlung des Sach-, Ertrags- oder Vergleichwertes) soweit dies möglich ist
  • Bei zusätzlicher schriftlicher Begründung oder Ausarbeitung auf Verlangen des Antragsteller
  • Zusätzlicher Ortstermin
  • Wenn der Antragsteller  während  der  Bearbeitung  des  Gutachtens  den  Gutachtenauftrag  (z.B. Änderung  des  Wertermittlungsstichtages,  Änderung  des  Wertermittlungsgegenstandes) ändert.

§ 6 Gebührenhöhe

  1. Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten beträgt die Gebühr bei einem Wert
Tabelle Gebührenhöhe
Wertgruppe   Gebühr   zzgl. Zuschlagssatz
von bis   in % aus dem Betrag über
  25.000,00 € 321,00    
25.000,01 € 50.000,00 € 428,00 0,5 25.000,00 €
50.000,01 € 100.000,00 € 616,00 € 0,4 50.000,00 €
100.000,01 € 250.000,00 € 1.018,00 € 0,25 100.000,00 €
25.000,01 € 500.000,00 € 1.478,00 € 0,13 250.000,00 €
500.000,01 € 750.000,00 € 1.928,00 € 0,12 500.000,00 €
750.000,01 € 1.000.000,00 € 2.282,00 € 0,09 750.000,00 €
1.000.000,01 € 1.500.000,00 € 2.571,00 € 0,08 1.000.000,00 €
1.500.000,01 € 2.000.000,00 € 3.053,00 € 0,07 1.500.000,00 €
2.000.000,01 € 5.000.000,00 € 3.536,00 € 0,06 2.000.000,00 €
5.000.000,01   5.464,00 € 0,04 5.000.000,00 €
  1. Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten beträgt die Gebühr bei einem Wert
  2. Für die Erstattung von Gutachten nach § 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG), ortsübliche Pacht, werden Gebühren für die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses je Zeiteinheit entsprechend § 9 dieser Satzung und für die Entschädigung der Gutachter Gebühren entsprechend dem JVEG erhoben. Für die Teilnahme an Ortsterminen wird Fahrtkostenersatz analog dem JVEG erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 321,00€.
  3. Für Auskünfte zum Bodenrichtwert bzw. Bodenwert (§ 196 Abs. 3 BauGB) beträgt die Gebühr 27,00 € pro Wert.
  4. Für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB und § 13 der Gutachterausschussverordnung) beträgt die Gebühr 52,90 € pro Wert.
  5. In der Gebühr sind bei der Erstattung von Gutachten durch den Gemeinsamen Gutachterausschuss zwei Ausfertigungen des Gutachtens enthalten. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer, so erhalten Antragsteller und Eigentümer je eine Ausfertigung. Für jede weitere Ausfertigung bzw. jeden weiteren Auszug werden Gebühren für die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses je Zeiteinheit entsprechend § 9 dieser Satzung erhoben.

§ 7 Rücknahme, Ablehnung eines Antrags

  1. Wird ein  Antrag  auf  Erstellung  eines  Gutachtens  zurückgenommen,  bevor  der  Gutachterausschuss einen  Beschluss  über  den  Wert   des  Gegenstandes  gefasst   hat, so  wird  eine   Gebühr  nach  dem Bearbeitungsstand von bis zu      100 % der vollen Gebühr des geschätzten Wertes erhoben. Wird ein Antrag erst nach dem Beschluss zurückgenommen, so entsteht die volle Gebühr.
  2. Wird ein Antrag auf Erstattung eines Gutachtens durch den Gemeinsamen Gutachterausschuss abgelehnt, so wird die Gebühr nach dem insoweit entstandenen Bearbeitungsaufwand für die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses je Zeiteinheit entsprechend § 9 dieser Satzung und für die Entschädigung der Gutachter entsprechend dem JVEG erhoben. Für die Teilnahme an Ortsterminen wird Fahrtkostenersatz analog dem JVEG erhoben.

§ 8 Besondere Sachverständige, erhöhte Auslagen

  1. Werden mit  Zustimmung  des  Antragstellers  besondere  Sachverständige  bei  der  Wertermittlung zugezogen(z.B. Sachverständige für Altlasten o.ä.), so hat der  Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Auslagen neben den Gebühren nach dieser Satzung zu entrichten.
  2. Entstandene Auslagen (z.B. Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, Grundbuchauszüge, o.ä.) sind neben der Gebühr zu erstatten.
  3. Soweit die sonstigen Auslagen das übliche Maß übersteigen, sind sie neben der Gebühr zu ersetzen.
  4. Für die Erstattung von Auslagen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 9 Gebühren für sonstige Leistungen des Gemeinsamen Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle

  1. Für sonstige Leistungen, soweit sie nicht in dieser Satzung ausdrücklich aufgeführt sind, werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Bei der Gemeinde Kirchzarten beträgt eine Zeiteinheit (ZE) 15 Minuten.
  2. Die allgemeine Verwaltungsgebühr für die Tätigkeit des Gemeinsamen Gutachterausschusses und/oder seiner Geschäftsstelle beträgt 17,60€/Zeiteinheit.

§ 10 Entstehung und Fälligkeit

  1. Die Gebühr entsteht mit der Beendigung der Wertermittlung durch den Beschluss des Gemeinsamen Gutachterausschusses. Bei Zurücknahme des Antrags nach § 7 entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses. Bei Ablehnung eines Antrags nach § 7 entsteht die Gebühr mit der entsprechenden Entscheidung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses.
  2. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig

§ 11 Vorauszahlung, Sicherheitsleistung

  1. Die Erstattung eines Gutachtens kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird.
  2. Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung für den Gemeinsamen Gutachterausschuss bei den zuvor zuständigen Geschäftsstellen  der  Gutachterausschüsse der abgebenden Städte/Gemeinden oder ihrer Zusammenschlüsse (z.B. Gemeinde Gundelfingen) beantragt und noch nicht fertiggestellt wurden, entstehen Gebühren auf der Grundlage dieser Gutachterausschussgebührensatzung des gemeinsamen Gutachterausschusses „Breisgau Nord - Hochschwarzwald“ bei der Gemeinde Kirchzarten.

§ 12 Übergangsbestimmungen

  1. Die bisher bei den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse der abgebenden Städte/Gemeinden oder ihrer Zusammenschlüsse (z.B. Gemeinde Gundelfingen) beantragten und noch nicht fertig gestellten Verkehrswertgutachten gehen auf den Gemeinsamen  Gutachterausschuss über.
  2. Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung für den Gemeinsamen Gutachterausschuss bei den zuvor zuständigen Geschäftsstellen  der  Gutachterausschüsse der abgebenden Städte/Gemeinden oder ihrer Zusammenschlüsse (z.B. Gemeinde Gundelfingen) beantragt und noch nicht fertiggestellt wurden, entstehen Gebühren auf der Grundlage dieser Gutachterausschussgebührensatzung des gemeinsamen Gutachterausschusses „Breisgau Nord - Hochschwarzwald“ bei der Gemeinde Kirchzarten.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 02. Dezember 2021 in Kraft.

Ausgefertigt:

Kirchzarten, den 18. März 2022

Gez. Andreas Hall, Bürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 17. November 2021

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 2,8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 17. November 2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

§ 5 – Steuersatz – erhält folgende Fassung:

  1. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für einen Hund 90,- €. Für das Halten eines Kampfhundes gem. Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend 400,- €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
  2. Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 180,- €, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 800,- €. Werden neben Kampfhunden noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als "weitere Hunde". Steuerfreie Hunde (§ 6) sowie Hunde in einem Zwinger (§ 7) bleiben hierbei außer Betracht.
  3. Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu.
  4. Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das 2-fache des Steuersatzes nach Abs. 1 Satz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) in der Fassung vom</justify> Dezember 2012 außer Kraft.

Eisenbach (Hochschwarzwald), den 17. November 2021

gez.

Karlheinz Rontke, Bürgermeister   

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS)

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS)

vom 17.11.2021

Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) am 17.11.2021 folgende Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr beschlossen:

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Eisenbach (Hochschwarzwald) (im Folgenden Feuerwehr genannt).
(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Aufgaben der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehr hat

  1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und
  2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten

Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.

(2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden

  1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und
  2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache.

§ 3 Kostenersatzpflicht

(1) Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt:

  1. vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde,
  3. vom Betriebsinhaber für Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen,
  4. vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand,
  5. von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat,
  6. vom Betreiber, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag,
  7. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraftfahrzeug installiertes System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadensereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 FwG vorlag.

In den Fällen der Nummern 1 und 5 gelten § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg (PolG) entsprechend.

(2) Für Einsätze nach § 2 Absatz 2 wird Kostenersatz verlangt. Kostenersatzpflichtig ist

  1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Absätze 2 und 3 des PolG gelten entsprechend,
  2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,
  3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde,
  4. abweichend von den Nummern 1 bis 3 der Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb vom Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde.

(3) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt.

§ 4 Überlandhilfe

Die Kosten der Überlandhilfe hat der Träger der Feuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 34 Absätze 4 bis 8 FwG i.V.m. § 5 des Satzungsmusters gelten entsprechend.

§ 5 Höhe des Kostenersatzes

(1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Absätze 4 bis 8 FwG erhoben. Die Höhe der Kostenersätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis.
(2) Für die Erhebung der Kosten für Einsatzkräfte werden Durchschnittssätze festgelegt.
(3) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehrfahrzeugen gelten gemäß § 34 Absatz 8 FwG die pauschalen Stundensätze der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Einsatzdauer beginnt

  1. bei den Kosten für Einsatzkräfte mit der Alarmierung (Beginn des Einsatzes) und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten.
  2. bei Fahrzeugen mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet nach der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich Reinigungs-, Prüfungs-, Reparatur- und sonstiger Zeiten, die sich daraus ergeben, dass Feuerwehrfahrzeuge wieder einsatzfähig gemacht werden.

(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden  bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.
(6) Daneben kann Ersatz verlangt werden für

  1. von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten,
  2. die Kosten der Sonderlösch- und Einsatzmittel nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr.3,
  3. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nr. 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen.

§6 Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit der Kostenschuld

(1) Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(2) Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt.
(3) Der Kostenersatz wird zu dem im Kostenbescheid genannten Zeitpunkt fällig.

§7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 19.11.2021 in Kraft.
Eisenbach (Hochschwarzwald), den 17.11.2021

gez.

Karlheinz Rontke, Bürgermeister

Anlage zu § 5 Absatz 1 (Kostenverzeichnis)

1. Personalkosten
Feuerwehrangehörige (pro Person, je Stunde) 5,00 €/Stunde
2. Fahrzeuge
Für die genormten Fahrzeuge gelten die Pauschalsätze der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) vom 18.03.2016 (GBI. S. 253) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des gemeinsamen Gutachterausschusses „Breisgau-Nord Hochschwarzwald“ bei der Gemeinde Kirchzarten und seiner Geschäftsstelle(Gutachterausschussgebührensatzung)

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des gemeinsamen Gutachterausschusses „Breisgau-Nord Hochschwarzwald“ bei der Gemeinde Kirchzarten und seiner Geschäftsstelle(Gutachterausschussgebührensatzung)

Gemeinde Kirchzarten
Ldkr. Breisgau-Hochschwarzwald

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2, 11 und 12 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Kirchzarten in seiner Sitzung am 21. Oktober 2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1Gebührenpflicht

  1. Die  Gemeinde Kirchzarten erhebt  Gebühren  für  die  Erstattung  von  Gutachten  durch  den  gemeinsamen Gutachterausschuss „Breisgau-Nord Hochschwarzwald“ bei  der  Gemeinde Kirchzarten (im  Folgenden  Gemeinsamer Gutachterausschuss) gemäß § 192 ff. Baugesetzbuch (BauGB) und für Leistungen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses nach Maßgabe dieser Satzung.
  2. Diese Satzung gilt nicht für Gutachten des Gemeinsamen Gutachterausschusses und Tätigkeiten der Geschäftsstelle, die einem Gericht oder einem Staatsanwalt zu Beweiszwecken erbracht werden. In diesen Fällen bemisst sich die Entschädigung des Gemeinsamen Gutachterausschusses nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).
  3. Die Gemeinde Kirchzarten kann  Dritte  beauftragen,  die  Gebühren  nach  dieser  Satzung  zu  berechnen, Bescheide   auszufertigen   und   zu   versenden,   die   Gebühren   entgegenzunehmen   und   abzuführen, Nachweise darüber für die Gemeinde Kirchzarten zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Gemeinde Kirchzarten mitzuteilen.

§ 2Gebührenschuldner, Haftung

  1. Gebührenschuldner ist,  wer  die  Erstattung  des  Gutachtens  veranlasst  oder  in  wessen  Interesse  sie vorgenommen wird.
  2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
  3. Neben dem   Gebührenschuldner   haftet,   wer   die   Gebührenschuld   durch   schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschuss übernommen hat; dies gilt auch für denjenigen, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

§ 3Gebührenmaßstab

  1. Die Gebühren werden nach dem ermittelten Verkehrswert/Wert des Grundstücks, des grundstücksgleichen oder sonstigen Rechts bzw. der baulichen oder sonstigen Anlagen erhoben. Maßgebend ist der Verkehrswert nach Abschluss der Wertermittlung. Für Grundstücke ohne Verkehrswert ist der ermittelte Wert für die Gebührenbemessung maßgebend.
  2. Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt die wirtschaftliche Einheit, nicht das Grundstück im Sinne der Grundbuchordnung (GO). Als Grundstücke gelten auch die grundstücksgleichen Rechte (Wohnungs-/Teileigentum, Erbbaurecht etc.).
  3. Für jeden ermittelten Verkehrswert eines Grundstücks wird die Gebühr – mit Ausnahmen der Absätze (4) bis (7) – gesondert berechnet.
  4. Liegen mehrere gleichartige, unbebaute, land- und/oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke nebeneinander und bilden diese eine wirtschaftliche Einheit, wird die Gebühr aus der Summe der Verkehrswerte dieser Grundstücke berechnet.
  5. Werden für ein Grundstück mehrere Einzelwerte festgelegt, so wird die Gebühr aus der Summe der Einzelwerte berechnet.
  6. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere Sachen und/oder Rechte, die sich auf ein Grundstück oder ein  grundstücksgleiches  Recht  beziehen,  zu  bewerten,  so  ist  die  Gebühr  aus  der  Summe  der maßgeblichen Werte der einzelnen Gegenstände (Sachen und/oder Rechte) zu berechnen. Gleiches gilt, wenn Wertunterschiede auf der Grundlage unterschiedlicher Grundstückseigenschaften zu ermitteln sind. Wertermittlungen mehrerer Eigentumswohnungen auf einem   Grundstück oder gleichartiger unbebauter Grundstücke gelten hier als eine   Wertermittlung, sofern alle Objekte in einem Verkehrswertgutachten zu einem Stichtag bewertet werden.
  7. Sind Wertermittlungen für Sachen und/oder Rechte zu unterschiedlichen Stichtagen durchzuführen, so wird für jeden Stichtag eine Gebühr berechnet. Für den höchsten Verkehrswert nach Absatz1 wird die volle Gebühr erhoben. Für alle anderen Verkehrswerte wird der halbe Wert nach Absatz 1 zu Grunde gelegt.
  8. Wird der Wert eines (ideellen) Miteigentumsanteils ermittelt, der nicht mit Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verbunden ist,  so  wird  die  Gebühr  aus  dem  Wert  des  gesamten Grundstücks berechnet.
  9. Bei Gutachten über die Ermittlung sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen (§ 154 Abs. 2 BauGB) wird die Gebühr aus dem ermittelten Neuordnungswert des gesamten Grundstücks berechnet.
  10. Bei Wertermittlungen für Baulandumlegungsverfahren auf Antrag der Umlegungsstelle bildet der Wert der Verteilungsmasse die Bemessungsgrundlage für die Gebührenfestsetzung.
  11. Für die Ermittlung besonderer Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 1 Satz 7 BauGB) werden Gebühren analog zum JVEG erhoben.
  12. Veranlasst der Antragsteller den Gemeinsamen Gutachterausschuss oder dessen Geschäftsstelle nach Abschluss der Wertermittlung zu einer Erörterung von seinen Gegenvorstellungen ohne Auswirkungen auf die Wertaussage des Gutachtens, werden hierfür Gebühren für die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses je Zeiteinheit entsprechend § 9 dieser Satzung und für die Entschädigung der Gutachter Gebühren entsprechend dem JVEG erhoben. Für die Teilnahme an Ortsterminen wird Fahrtkostenersatz analog dem JVEG erhoben.
  13. Soweit die Leistungen nach dieser Satzung umsatzsteuerpflichtig sind, ist in der Gebühr die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe enthalten.

§ 4Ermäßigte Gebühr

  1. Ist dasselbe Grundstück, dasselbe Recht bzw. dieselbe Anlage innerhalb von drei Jahren erneut zu bewerten, ohne dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geändert haben, so ermäßigt sich die Gebühr um 30%.
  2. Für Umrechnungen und Wertfortschreibungen ohne erneute Bewertung durch den Gutachterausschuss beträgt die Gebühr 30% der nach dem fortgeschriebenen oder umgerechneten Wert zu erhebenden vollen Gebühr nach § 6 Abs. 2.

§ 5Erhöhte Gebühr

Die Gebühr kann sich um bis zu 100% erhöhen, wenn das Gutachten auf Antrag des Antragstellers entsprechend § 6 Abs. 3 Gutachterausschussverordnung unter besonderer Würdigung der Vergleichspreise und Darlegung der angewandten Methoden auszuarbeiten ist oder wenn die Wertermittlung besonderen zusätzlichen Aufwand erfordert, wie z.B.:

  • erschwerte Beschaffung  von Unterlagen;
  • umfangreiche und / oder zeitaufwändige Teilnahme an Besprechungen bzw. Beratungen;
  • Erstellung von örtlichen Aufmassen und Berechnungen bei nicht Vorliegen von entsprechenden Unterlagen;
  • weitläufige oder erschwerte Zufahrt und Begehung;
  • Bewertung von besonderen rechtlichen und tatsächlichen Situationsmerkmalen;
  • Ermittlung von Abbruchkosten;
  • Bewertung von Rechten und Belastungen;
  • Beachtung und / oder Berücksichtigung von sonstigen außergewöhnlichen Ertragsverhältnissen, z.B. Staffelmieten;
  • Berücksichtigung von Entschädigungsgesichtspunkten;
  • sonstige spezielle Berechnungsverfahren bei bebauten Grundstücken, z.B. Liquidations- / Residualverfahren oder sonstige spezielle Berechnungsverfahren;
  • zurückliegender Stichtag für die Wertermittlung unter Berücksichtigung von historischen, rechtlichen und tatsächlichen Zustandsmerkmalen;
  • erschwerte Wertermittlungen wegen fehlenden Vergleichspreisen oder Vergleichsfällen aus der Kaufpreissammlung;
  • erhöhtes Studium von Fachliteratur und Rechtsprechung;
  • Mehraufwand in den Erläuterungen und redaktionellen Darstellungen der Wertermittlungsgrundlagen bzw. Wertableitungen auch im Hinblick auf eine gute Nachvollziehbarkeit der für die Wertermittlung wertrelevanten Daten und der Wertermittlungsergebnisse
  • wenn vom Antragsteller ein zusätzliches Wertermittlungsverfahren verlangt wird (zusätzliche Ermittlung des Sach-, Ertrags- oder Vergleichwertes) soweit dies möglich ist
  • Bei zusätzlicher schriftlicher Begründung oder Ausarbeitung auf Verlangen des Antragsteller
  • Zusätzlicher Ortstermin
  • Wenn der Antragsteller  während  der  Bearbeitung  des  Gutachtens  den  Gutachtenauftrag  (z.B. Änderung  des  Wertermittlungsstichtages,  Änderung  des  Wertermittlungsgegenstandes) ändert.

§ 6Gebührenhöhe

Kostentabelle der Gebühren für die Wertermittlung
Abb. zu 1. Wertermittlung
  1. Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten beträgt die Gebühr bei einem Wert
  2. Für die Erstattung von Gutachten nach § 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG), ortsübliche Pacht, werden Gebühren für die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses je Zeiteinheit entsprechend § 9 dieser Satzung und für die Entschädigung der Gutachter Gebühren entsprechend dem JVEG erhoben. Für die Teilnahme an Ortsterminen wird Fahrtkostenersatz analog dem JVEG erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 321,00€.
  3. Für Auskünfte zum Bodenrichtwert bzw. Bodenwert (§ 196 Abs. 3 BauGB) beträgt die Gebühr 27,00 € pro Wert.
  4. Für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB und § 13 der Gutachterausschussverordnung) beträgt die Gebühr 52,90 € pro Wert.
  5. In der Gebühr sind bei der Erstattung von Gutachten durch den Gemeinsamen Gutachterausschuss zwei Ausfertigungen des Gutachtens enthalten. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer, so erhalten Antragsteller und Eigentümer je eine Ausfertigung. Für jede weitere Ausfertigung bzw. jeden weiteren Auszug werden Gebühren für die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses je Zeiteinheit entsprechend § 9 dieser Satzung erhoben.

§ 7Rücknahme, Ablehnung eines Antrags

  1. Wird ein  Antrag  auf  Erstellung  eines  Gutachtens  zurückgenommen,  bevor  der  Gutachterausschuss einen  Beschluss  über  den  Wert   des  Gegenstandes  gefasst   hat, so  wird  eine   Gebühr  nach  dem Bearbeitungsstand von bis zu      100 % der vollen Gebühr des geschätzten Wertes erhoben. Wird ein Antrag erst nach dem Beschluss zurückgenommen, so entsteht die volle Gebühr.
  2. Wird ein  Antrag  auf  Erstattung  eines  Gutachtens  durch  den  Gemeinsamen  Gutachterausschuss abgelehnt, so wird die Gebühr nach dem insoweit entstandenen Bearbeitungsaufwand für die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses je Zeiteinheit entsprechend § 9 dieser Satzung und für die Entschädigung der Gutachter entsprechend dem JVEG erhoben. Für die Teilnahme an Ortsterminen wird Fahrtkostenersatz analog dem JVEG erhoben.

§ 8Besondere Sachverständige, erhöhte Auslagen

  1. Werden mit  Zustimmung  des  Antragstellers  besondere  Sachverständige  bei  der  Wertermittlung zugezogen(z.B. Sachverständige für Altlasten o.ä.), so hat der  Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Auslagen neben den Gebühren nach dieser Satzung zu entrichten.
  2. Entstandene Auslagen (z.B. Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, Grundbuchauszüge, o.ä.) sind neben der Gebühr zu erstatten.
  3. Soweit die sonstigen Auslagen das übliche Maß übersteigen, sind sie neben der Gebühr zu ersetzen.
  4. Für die Erstattung von Auslagen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 9Gebühren für sonstige Leistungen des Gemeinsamen Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle

  1. Für sonstige Leistungen, soweit sie nicht in dieser Satzung ausdrücklich aufgeführt sind, werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Bei der Gemeinde Kirchzarten beträgt eine Zeiteinheit (ZE) 15 Minuten.
  2. Die allgemeine Verwaltungsgebühr für die Tätigkeit des Gemeinsamen Gutachterausschusses und/oder seiner Geschäftsstelle beträgt 17,60€/Zeiteinheit.

§ 10Entstehung und Fälligkeit

  1. Die Gebühr entsteht mit der Beendigung der Wertermittlung durch den Beschluss des Gemeinsamen Gutachterausschusses. Bei Zurücknahme des Antrags nach § 7 entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses. Bei Ablehnung eines Antrags nach § 7 entsteht die Gebühr mit der entsprechenden Entscheidung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses.
  2. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig

§ 11Vorauszahlung, Sicherheitsleistung

  1. Die Erstattung eines Gutachtens kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird.
  2. Von der Anforderung   einer   Vorauszahlung   oder   der   Anordnung   einer   Sicherheitsleistung   ist abzusehen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre.

§ 12Übergangsbestimmungen

  1. Die bisher bei den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse der abgebenden Städte/Gemeinden oder ihrer Zusammenschlüsse  (z.B. Gemeinde Gundelfingen)  beantragten  und noch  nicht  fertig  gestellten  Verkehrswertgutachten  gehen  auf  den Gemeinsamen  Gutachterausschuss über.
  2. Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung für den Gemeinsamen Gutachterausschuss bei den zuvor zuständigen Geschäftsstellen  der  Gutachterausschüsse  der  abgebenden  Städte/Gemeinden  oder ihrer Zusammenschlüsse (z.B. Gemeinde Gundelfingen) beantragt und noch nicht fertiggestellt wurden, entstehen Gebühren auf der Grundlage dieser Gutachterausschussgebührensatzung des gemeinsamen Gutachterausschusses „Breisgau - Nord Hochschwarzwald“ bei der Gemeinde Kirchzarten.

§ 13Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. November 2021 in Kraft.

Ausgefertigt:
Kirchzarten, den 22. Oktober 2021

Andreas Hall, Bürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Be­kanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Öffentliche Bekanntmachung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bildung des "Gemeinsamen Gutachterausschuss Breisgau Nord-Hochschwarzwald" sowie die Genehmigung durch das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwalrzwald

Öffentliche Bekanntmachung über den Antrag der Gemeine Eisenbach auf Wasserrechtliche Erlaubnisse zur Einleitung des Niederschlagswassers aus den GE Rütte I, II, III in den Brändenbach

Öffentliche Bekanntmachung

Die Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) beantragt für die Gewerbegebiete Rütte I und II/III die folgenden wasserrechtlichen Erlaubnisse:

  • Einleitung des Niederschlagswassers aus dem Gewerbegebiet Rütte I über die vorhandene Regenwassereinleitungsstelle bei dem Grundstück Flst.Nr. 95/17, Gemarkung Oberbränd in ein offenes Grabensystem und von dort bei dem Grundstück Flst.Nr. 38/1, Gemarkung Oberbränd in den Brändenbach. Der Antrag umfasst die Gesamteinleitung der Regenwasserkanalisation an dieser Einleitungsstelle mit einer Menge von insgesamt maximal 403,75 l/s (Qd =150 l/s Drosselabfluss aus dem GW Rütte I und 253,75 l/s aus dem Einzugsgebiet Oberbränd, Str.Nr. 7). Die Einleitung erfolgt gedrosselt über ein Regenrückhaltebecken am südöstlichen Rand des Baugebiets.
  • Einleitung des Niederschlagswassers aus dem Gewerbegebiet Rütte II und III über eine neue Regenwassereinleitungsstelle auf dem Grundstück Flst.Nr. 115, Gemarkung Oberbränd, Gemeinde Eisenbach in einen Vorfluter, welcher nach ca. 400 m in den Brändenbach mündet. Die Einleitung erfolgt gedrosselt über ein Regenrückhaltebecken mit vorgeschalteter Regenwasserbehandlungsanlage. Die Einleitungsmenge beträgt Qd=150 l/s.

Für das Gewerbegebiet Rütte I wurde bereits im Januar 2011 und für die Gewerbegebiete Rütte II und III im Februar 2020 ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis eingereicht. Beide Wasserrechtsverfahren wurden eingeleitet, konnten jedoch nicht abgeschlossen werden, da Änderungen/Ergänzungen der Planung erforderlich waren, welche inzwischen vorgenommen wurden. Ein Teil der Gebiete Rütte I und Rütte II ist bereits erschlossen.

Für die Entwässerung der Gewerbegebiete Rütte I, II und III und Einleitung des Niederschlagswassers aus den Gewerbegebieten in die oberirdischen Gewässer führt die Untere Wasserbehörde des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren durch.

Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 02. August 2021 bis einschließlich 02. September 2021 während der Dienststunden beim Bürgermeisteramt Eisenbach (Hochschwarzwald), Zimmer Nr. 7 zur kostenlosen Einsichtnahme aus.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Stadtstraße 3 in 79104 Frei­burg oder beim Bürgermeisteramt Eisenbach Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  1. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die wasserrechtliche Erlaubnis einzulegen, innerhalb der oben genannten Frist Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben können (§ 73 Abs. 4 Satz 5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz).
  2. mit Ablauf der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlos­sen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
  3. Einwendungen die konkrete Betroffenheit des geltend gemachten Belangs erkennen lassen sollen. Sie können nicht allein in Textform (z.B. elektronisch per E-Mail) erhoben werden, sondern sind grundsätzlich in Schriftform, d.h. in einem mit handschriftlicher Unterschrift versehenen Schreiben zu erheben, soweit sie nicht zur Niederschrift erklärt werden,
  4. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und
  5. a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benach­richtigt werden können,
    b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

    wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzu­nehmen sind.

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
      - Untere Wasserbehörde -

Satzung zur Änderung der Kostenordnung für die Benutzung der gemeindeeigenen Gebäude (Veranstaltungsräume)

Satzung zur Änderung der Kostenordnung für die Benutzung der gemeindeeigenen Gebäude (Veranstaltungsräume)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) am 19. Mai 2021 folgende Satzung beschlossen:

§1Die Gebühr für die Tagungspauschale „Pur“ beträgt 15,- € pro Person und Tag und beinhaltet 3 x Kaffee, 1 x Gebäck, Getränke inkl. Beamer und Leinwand zuzüglich der Raumgebühr.
Die Gebühr für die Tagungspauschale „Aktiv“ beträgt 22,- € pro Person und Tag und beinhaltet 3 x Kaffee, 1 x Brezel, 1x Obst, 1x Gebäck, Getränke inkl. Beamer und Leinwand zuzüglich der Raumgeühr.

§2 Diese Satzung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.

Eisenbach (Hochschwarzwald), 19. Mai 2021
 
gez.
 
Karlheinz Rontke,
Bürgermeister

Hinweis
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Die gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind.

Im Folgenden kann die Übersicht der Gebühren für die Nutzung der gemeindeeigenen Gebäude (Versammlungsräume) der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) eingesehen werden:
Kostenordnung (114 KB) (PDF / nicht barrierefrei)

Amtliche Bekanntmachungen

Über den folgenden Link gelangen Sie zu den amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald)
Amtliche Bekanntmachungen

Ratsinformation

Das Ratsinformationssystem informiert Sie über vergangene, aktuelle und künftige Sitzungen unseres Gemeinderates.

Ratsinformationssystem 

s`Gmeindsblättle

Über den nachfolgenden Link können Sie die jeweilige Ausgabe unseres Gmeindsblättles, inklusive Anzeigenteil, einsehen.

s`Gmeindsblättle

Mängel-Meldung

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
möglicherweise sind Ihnen Mängel in der Gemeinde aufgefallen, die behoben werden sollten. Informieren Sie bitte die Gemeindeverwaltung darüber.
Darüber hinaus können Sie gerne auch Kritik äußern, Ideen vorbringen oder Verbesserungsvorschläge formulieren. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Mängel-Meldung