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Dienstleistungen der Gemeinde

Leistungen

Reisegewerbe für reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen

Für bestimmte Tätigkeiten im Reisegewerbe reicht eine Anzeige bei der zuständigen Stelle aus. Sie benötigen in diesen Fällen keine Reisegewerbekarte.

Zuständige Stelle

die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Eine Reisegewerbeanzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen Sie vornehmen, wenn Sie

  • in Ihrer Wohnsitzgemeinde oder der Gemeinde, in der Sie Ihre betriebliche Niederlassung haben, Waren vertreiben oder ankaufen und Leistungen anbieten bzw. entsprechende Bestellungen entgegennehmen und die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner hat,
  • von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreiben oder
  • Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbieten.

Eine Anzeige müssen Sie auch vornehmen, wenn

  • Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Ihrem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder
  • Sie Ihre Reisegewerbetätigkeit aufgeben.

Verfahrensablauf

  • Die Anzeige eines Reisegewerbes oder einer „reisegewerbekartenfreien Tätigkeit“ können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch tätigen.
  • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind.
  • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
  • Erst, wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

Fristen

Sie müssen die Anzeige vornehmen , bevor Sie mit der Reisegewerbetätigkeit beginnen. Wenn Sie Ihre Tätigkeit verspätet anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Formular der Anzeige (siehe oben)
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers (siehe oben)
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
      • bei eingetragenen Unternehmen einen Registerauszug (zum Beispiel Handelsregister, Genossenschaftsregister) und bei nicht eingetragenen Unternehmen eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

Kosten

Die Höhe der Kosten richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Hinweise

In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung (GewO):

  • § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
  • § 55c Anzeigepflicht

Gewerbeanzeigenverordnung (GewAnzV):

  • § 1 Erstattung der Gewerbeanzeige
  • § 2 Elektronische Erstattung der Gewerbeanzeige

Freigabevermerk

14.04.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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